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Rechtssatz RS0129448

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129448

Geschäftszahl

1Ob29/14t

Entscheidungsdatum

27.03.2014

Rechtssatz

Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach Paragraph 38, Absatz eins, SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 29/14t
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 29/14t
    Veröff: SZ 2014/32

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129448

Im RIS seit

22.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2016

Dokumentnummer

JJR_20140327_OGH0002_0010OB00029_14T0000_002