Rechtssatz RS0129448
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129448
Entscheidungsdatum
27.03.2014
Rechtssatz
Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach § 38 Abs 1 SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.Auch wenn Erzieher in einer Höheren Internatsschule im Bereich der Hoheitsverwaltung als Organ des Bundes tätig sind, trifft das nicht auch für Fehlverhalten gegenüber einem im Internat untergebrachten Schüler während der Zeit zu, die nicht in den Rahmen des einheitlichen Erziehungsplans nach Paragraph 38, Absatz eins, SchOG fällt. In diesem Bereich handeln Erzieher als Privatpersonen, sodass das AHG nicht anwendbar ist. Der Kläger hat im Falle von Verletzungen durch die Erzieher während solcher Zeiten im Internat Ansprüche gegen die rechtswidrig und schuldhaft handelnden Erzieher selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129448
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016
Dokumentnummer
JJR_20140327_OGH0002_0010OB00029_14T0000_002