Rechtssatz RS0129483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129483
Entscheidungsdatum
14.07.2014
Rechtssatz
Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (§ 77 Abs 3 DSt iVm § 88 Abs 4 StPO).Zwar ist eine Beschwerde nach dem DSt binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung bei jenem Disziplinarrat einzubringen, der sie gefällt hat (Paragraph 48, Absatz eins, DSt), sie gilt jedoch auch dann als rechtzeitig, wenn sie innerhalb der Frist beim Rechtsmittelgericht eingebracht wurde (Paragraph 77, Absatz 3, DSt in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 4, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129483
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2014
Dokumentnummer
JJR_20140714_OGH0002_0240OS00004_14I0000_001