Rechtssatz RS0129499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129499
Entscheidungsdatum
26.06.2014
Rechtssatz
Der Vorwurf, das Personal eines Seniorenpflegeheims habe einer Bewohnerin ein schwer dämpfendes Medikament bewusst verabreicht, worin ein Medikamentenmissbrauch liegt, und dadurch zumindest fahrlässig dieser schweren körperlichen Schaden zugefügt, ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch eine Ehrenbeleidigung (§ 1330 Abs 1 ABGB), beeinträchtigt es doch die soziale Wertschätzung des Betreibers eines Pflegeheims erheblich, wenn seinem Personal Medikamentenmissbrauch durch bewusste Überdosierung unterstellt wird.Der Vorwurf, das Personal eines Seniorenpflegeheims habe einer Bewohnerin ein schwer dämpfendes Medikament bewusst verabreicht, worin ein Medikamentenmissbrauch liegt, und dadurch zumindest fahrlässig dieser schweren körperlichen Schaden zugefügt, ist nicht nur kreditschädigend, sondern auch eine Ehrenbeleidigung (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), beeinträchtigt es doch die soziale Wertschätzung des Betreibers eines Pflegeheims erheblich, wenn seinem Personal Medikamentenmissbrauch durch bewusste Überdosierung unterstellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129499
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2014
Dokumentnummer
JJR_20140626_OGH0002_0060OB00045_14G0000_001