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Entscheidung 6 Ob 45/14g×

Entscheidung 6 Ob 45/14g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008985 Rechtssatz 18.12.1991Zivilrecht
Auch juristischen Personen kommt das Recht auf Ehre zu.
RS0011399 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf.
RS0031682 Rechtssatz 31.08.1983Zivilrecht
Es steht zum Schutz des wirtschaftlichen Rufes unter anderem ein Unterlassungsanspruch zu, der kein Verschulden voraussetzt. Es genügt, wenn die zu verbietende Handlung objektiv rechtswidrig ist.
RS0031798 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) beziehungsweise das Fehlen …
RS0031816 Rechtssatz 15.12.1992Zivilrecht
Auch bloße Verdächtigungen fallen unter § 1330 Abs 2 ABGB, weil diese Bestimmung bei anderer Auslegung gegen geschickte Formulierungen wirkungslos wäre.
RS0031845 Rechtssatz 21.09.1993Zivilrecht
Eine juristische Person wird auch von jenen Äußerungen betroffen, die sich gegen ihre Organe richten, wenn die über die physische Person verbreiteten Tatsachen mit dem Betrieb des Unternehmens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und daher auch auf da …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0032212 Rechtssatz 09.12.1964Zivilrecht
"Tatsachen" sind hier Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand bestimmter oder doch zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit überprüfbaren Inhalt.
RS0032489 Rechtssatz 10.04.1991Zivilrecht
Die unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und de …
RS0032494 Rechtssatz 29.10.1979Zivilrecht
Als Tatsachenmitteilungen gelten auch Verdächtigungen und abfällige Urteile, die auf entsprechende Tatsachen schließen lassen; es genügt, dass eine Äußerung, wenn auch nur mittelbar, eine abfällige Tatsachenmitteilung enthält, die objektiver Nachprüfung zug …
RS0115084 Rechtssatz 15.03.2001Zivilrecht
Die Auslegung des Bedeutungsinhaltes der Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers (§ 1297 ABGB) zu erfolgen.
RS0129499 Rechtssatz 26.06.2014Zivilrecht
Der Vorwurf, das Personal eines Seniorenpflegeheims habe einer Bewohnerin ein schwer dämpfendes Medikament bewusst verabreicht, worin ein Medikamentenmissbrauch liegt, und dadurch zumindest fahrlässig dieser schweren körperlichen Schaden zugefügt, ist nicht …