Rechtssatz RS0129510
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129510
Geschäftszahl
25Os8/14k; 2Ds8/17z; 2Dg3/18m (2Dg4/18h); 24Ds2/18f
Entscheidungsdatum
10.12.2018
Rechtssatz
Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 2 dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen.Ein Verstoß gegen das Recht auf angemessenes rechtliches Gehör im Wiederaufnahmeverfahren (Paragraph 357, Absatz 2, dritter Satz und sechster Satz letzter Fall StPO) ist saniert, wenn es dem Wiederaufnahmewerber unbenommen blieb, im Rahmen des – keinem Neuerungsverbot unterliegenden – Beschwerdeverfahrens zu Beweisaufnahmen des Erstgerichts (hier: des Disziplinarrats) Stellung zu beziehen.
Entscheidungstexte
- 25 Os 8/14k
Entscheidungstext OGH 05.08.2014 25 Os 8/14k
- 2 Ds 8/17z
Entscheidungstext OGH 26.01.2018 2 Ds 8/17z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweisaufnahme des Disziplinargerichts für Richter und Staatsanwälte im Verfahren über einen Antrag gemäß § 145 RStDG. (T1)
- 2 Dg 3/18m
Entscheidungstext OGH 10.12.2018 2 Dg 3/18m
- 24 Ds 2/18f
Entscheidungstext OGH 03.12.2018 24 Ds 2/18f
Auch; Beisatz: Hier: Stellungnahme zu einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 19 Abs 2 DSt im Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129510
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20140805_OGH0002_0250OS00008_14K0000_005