Rechtssatz RS0129535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129535
Entscheidungsdatum
25.03.2026
Rechtssatz
Der Verwender im Sinn des § 28 KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.Der Verwender im Sinn des Paragraph 28, KSchG kann auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, der ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der unzulässigen Klauseln hat.
Entscheidungstexte
- 10 Ob 28/14m
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 28/14m
Beisatz: Hier: Passivlegitimation eines Inkassoinstituts bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchter Gebühren, Kosten und Aufwandsersatzes abzuschließen. (T1)
- 1 Ob 192/16s
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
Vgl auch; Beisatz: Hier: AGB‑Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T2)
- 6 Ob 56/19g
Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 56/19g
Beisatz: Dass ein Unternehmer ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um ihn in einer Fallkonstellation, in der er über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als dessen Verwender zu qualifizieren. (T3)
- 1 Ob 193/19t
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 193/19t
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation eines Immobilien vermittelnden Unternehmens, das ihren Miet‑ und Kaufinteressenten die von ihm erstellten Angebotsformblätter bloß zum fakultativen Gebrauch anbietet, liegt es hier doch gerade nicht am Unternehmer, sondern am Verbraucher, die inkriminierten Klauseln zum Vertragsinhalt zu erheben. Dass mit der Zurverfügungstellung der Formblätter als „Serviceleistung“ allenfalls (nicht fassbare) geschäftliche Vorteile für die Beklagte verbunden sein mögen, lässt ein ihre Passivlegitimation rechtfertigendes „erhebliches“ Eigeninteresse nicht erkennen. (T4)
- 9 Ob 48/21f
Entscheidungstext OGH 02.09.2021 9 Ob 48/21f
Vgl; Beisatz: Hier: Ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen dem Kunden und einer anderen Rechtsträgerin reicht für die Qualifikation als Verwender iSd § 28 KSchG nicht aus. (T5)
- 8 Ob 37/23h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 Ob 37/23h
Beisatz: Hier: Zur Passivlegitimation einer Hausverwaltung. (T6)
Anm: Vgl RS0121436.
- 8 Ob 158/22a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 15.02.2024 8 Ob 158/22a
Beisatz wie T6
- 7 Ob 12/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.03.2026 7 Ob 12/26d
Beisatz wie T1; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Keine Passivlegitimation aufgrund fehlender Verwendereigenschaft der Beklagten. Gruppenversicherungsvertrag zwischen der Nebenintervenientin und der in ihrem Eigentum stehenden Beklagten. Die Beklagte agierte als Versicherungsvermittlerin und war dazu verpflichtet, den Kunden die AGB und Versicherungsbedingungen der Nebenintervenientin zu übergeben. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129535
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJR_20140715_OGH0002_0100OB00028_14M0000_006