[14] Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Passivlegitimation von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Revision ist auch berechtigt.
[15] 1. Die Parteien ziehen die Anwendbarkeit österreichischen Rechts sowohl hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs als auch für die zu prüfenden Klauseln zu Recht nicht in Zweifel.
[16] 2. Im Gegensatz zur Entscheidung 7 Ob 206/22b, zu Klauseln aus der Beitrittserklärung zu einem Sportverein, der einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen hatte, und Mitgliedschaften mit und ohne Versicherungsschutz anbot, werden hier Klauseln aus den AGB des Versicherungsvertrags, der zwischen der Beklagten als Versicherungsnehmerin und den Nebeninverientinnen als Versicherer abgeschlossen wurde, vom Kläger beanstandet.
[17] 2.1 AGB und Vertragsformblätter werden im Regelfall von demjenigen verwendet, der selbst Partei des Vertrags ist (RS0124305). Nach herrschender Meinung kann Verwender iSd § 28 KSchG aber auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat (RS0129535; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek5 § 30 KSchG Rz 6). 2.1 AGB und Vertragsformblätter werden im Regelfall von demjenigen verwendet, der selbst Partei des Vertrags ist (RS0124305). Nach herrschender Meinung kann Verwender iSd Paragraph 28, KSchG aber auch ein gewillkürter Vertreter einer Vertragspartei sein, wenn er ein erhebliches Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln hat (RS0129535; Apathy/Frössel in Schwimann/Kodek5 Paragraph 30, KSchG Rz 6).
[18] 2.2 Die Verwendereigenschaft aufgrund eines erheblichen Eingeninteresses wurde etwa im Fall eines Inkassobüros bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchte Gebühren und Kosten sowie Aufwandsersatz abzuschließen (RS0129535 [T1]). Auch eine als Vertreter des Vermieters agierende Hausverwaltung kann nach § 28 KSchG auf Unterlassung der Verwendung von unzulässigen Klauseln geklagt werden, wenn sie gegenüber den Mietern wie ein Vermieter auftritt, von ihr selbst entwickelte Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von Mietverträgen bevollmächtigt wurde und die entworfenen Vertragsformblätter auch der Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen (8 Ob 158/22a [Rz 9] mwN). In der Entscheidung 8 Ob 110/08x wurde die Muttergesellschaft als Verwenderin der in den AGB der Tochtergesellschaft enthaltenen Klauseln qualifiziert, weil ihr in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt wurde und sie maßgeblich in die „Vertragsgestion“ eingebunden war. 2.2 Die Verwendereigenschaft aufgrund eines erheblichen Eingeninteresses wurde etwa im Fall eines Inkassobüros bejaht, das AGB und Vertragsformblätter verwendete, um Vereinbarungen über die Einbringung offener Forderungen und von ihm selbst beanspruchte Gebühren und Kosten sowie Aufwandsersatz abzuschließen (RS0129535 [T1]). Auch eine als Vertreter des Vermieters agierende Hausverwaltung kann nach Paragraph 28, KSchG auf Unterlassung der Verwendung von unzulässigen Klauseln geklagt werden, wenn sie gegenüber den Mietern wie ein Vermieter auftritt, von ihr selbst entwickelte Vertrags-Textbausteine verwendet, über Rechtsfragen im Zusammenhang mit Änderungswünschen entscheidet, von den Vermietern zum Abschluss und zur Auflösung von Mietverträgen bevollmächtigt wurde und die entworfenen Vertragsformblätter auch der Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit dienen (8 Ob 158/22a [Rz 9] mwN). In der Entscheidung 8 Ob 110/08x wurde die Muttergesellschaft als Verwenderin der in den AGB der Tochtergesellschaft enthaltenen Klauseln qualifiziert, weil ihr in den von ihren Tochtergesellschaften abgeschlossenen Verträgen auch die Rechte und Pflichten einer Leasinggeberin (und damit Vertragspartnerin der Leasingnehmer) eingeräumt wurde und sie maßgeblich in die „Vertragsgestion“ eingebunden war.
[19] 2.3 Verneint wurde die Verwendereigenschaft hingegen bei einem Vermittler von Hotelgutscheinen, der den Vertrag zwischen Gast und Hotelbetreiber im fremden Namen und auf fremde Rechnung schließt, das Inkasso übernimmt und hierfür eine Vermittlungsprovision erhält. Dass die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um sie in einer Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als deren Verwender zu qualifizieren (6 Ob 56/19g). Ebenso reicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der Verkäuferin eines Hardware-Geräts am Abschluss eines Nutzungsvertrags durch ihre Käufer mit ihrem Schwesterunternehmen, um den auf dem Gerät aufgespielten Sprachdienst nutzen zu können, nicht aus, um die Verkäuferin als Verwender iSd § 28 KSchG zu qualifizieren, wenn sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne (9 Ob 48/21f). 2.3 Verneint wurde die Verwendereigenschaft hingegen bei einem Vermittler von Hotelgutscheinen, der den Vertrag zwischen Gast und Hotelbetreiber im fremden Namen und auf fremde Rechnung schließt, das Inkasso übernimmt und hierfür eine Vermittlungsprovision erhält. Dass die Beklagte ein wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertrieb der Gutscheine hat, reicht nicht aus, um sie in einer Fallkonstellation, in der sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden kann, als deren Verwender zu qualifizieren (6 Ob 56/19g). Ebenso reicht das wirtschaftliche Eigeninteresse der Verkäuferin eines Hardware-Geräts am Abschluss eines Nutzungsvertrags durch ihre Käufer mit ihrem Schwesterunternehmen, um den auf dem Gerät aufgespielten Sprachdienst nutzen zu können, nicht aus, um die Verkäuferin als Verwender iSd Paragraph 28, KSchG zu qualifizieren, wenn sie über den Inhalt der beanstandeten Klausel nicht entscheiden könne (9 Ob 48/21f).
[20] 3. Restschuldversicherungen dienen der Absicherung von Darlehensverbindlichkeiten. Deren Abschluss erfolgt in der überwiegenden Zahl der Fälle unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehens- oder Kreditvertrags in der Bankfiliale, dem Autohaus oder Kaufhaus. Restschuldversicherungsverträge sind meist als Gruppenversicherung ausgestaltet, wobei die Darlehens- oder Kreditverträge in der Regel unabhängig von einem Beitritt sind (Göbel/Köther, Ausgewählte Probleme aus dem Bereich der Restschuldversicherung, VersR 2015, 425).
[21] Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt (Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 6.34). Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar (7 Ob 88/24b; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 6.34; Wieser, Gruppenversicherungen 83 mwN). Von einer kombinierten Eigen- und Fremdversicherung spricht man, wenn der Versicherungsnehmer als Gruppenspitze neben den Interessen der Gruppenmitglieder auch sein eigenes Interesse mitversichert bzw ein eigenes wirtschaftliches Interesse mit dem Gruppenversicherungsvertrag verfolgt (vgl Herdter, Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 49 ff). Bei der Gruppenversicherung kommt weder zwischen dem Versicherer und dem Versicherten noch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ein Versicherungsvertrag zustande (vgl 7 Ob 49/23s; Laimer/Kronthaler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG § 178m Rz 4 f). Bei der Gruppenversicherung wird durch einen Vertrag einer Mehrzahl versicherter Personen für eine diese gemeinsam treffende Gefahr Versicherungsschutz gewährt (Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 6.34). Schließt der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag zu Gunsten der Gruppenmitglieder, wird dies als „echte Gruppenversicherung“ bezeichnet. Diese stellt eine besondere Form der Versicherung für fremde Rechnung dar (7 Ob 88/24b; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 6.34; Wieser, Gruppenversicherungen 83 mwN). Von einer kombinierten Eigen- und Fremdversicherung spricht man, wenn der Versicherungsnehmer als Gruppenspitze neben den Interessen der Gruppenmitglieder auch sein eigenes Interesse mitversichert bzw ein eigenes wirtschaftliches Interesse mit dem Gruppenversicherungsvertrag verfolgt vergleiche Herdter, Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 49 ff). Bei der Gruppenversicherung kommt weder zwischen dem Versicherer und dem Versicherten noch zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten ein Versicherungsvertrag zustande vergleiche 7 Ob 49/23s; Laimer/Kronthaler in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG Paragraph 178 m, Rz 4 f).
[22] 4. Die beanstandeten Klauseln sind in den von den Nebenintervenientinnen autonom verfassten AGB enthalten. Sie sind für die Versicherungsverträge maßgeblich, die diese als Versicherer mit der Beklagten als Versicherungsnehmerin abgeschlossen haben und denen die Finanzierungskunden der Beklagten als Versicherte beitreten können. Bezogen auf die Versicherungsverträge ist die Beklagte nicht Vertragspartnerin der Finanzierungskunden (Verbraucher) und sie schließt auch keine Versicherungsverträge im Namen der Nebenintervenientinnen ab. Sie ist daher nicht deren Stellvertreterin.
[23] 4.1 Das Berufungsgericht und der Kläger begründen die Passivlegitimation mit dem erheblichen Eigeninteresse der Beklagten, das sich aus dem Schutz vor Zahlungsausfällen und daraus ergebe, dass die Finanzierungskunden der Auszahlung einer allfälligen Versicherungsleistung an die Beklagte zustimmen müssen, dem Umstand, dass nicht die Finanzierungskunden als Versicherte, sondern nur die Beklagte als „Herrin der Verträge“ Einfluss auf deren Gestaltung nehmen könne und dem zwischen den Finanzierungskunden und der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnis, aus dem die Beklagte die Zustimmung zur Annahme des Kunden in den Versicherungsschutz schulde, wobei dieser durch die von den Nebenintervenientinnen aufgelegten Versicherungsbedingungen bestimmt werde.
[24] Die ersten beiden Gründe knüpfen an die Rolle der Beklagten als Versicherungsnehmerin und Gruppenorganisatorin an, während das letzte Argument die Funktion als Versicherungsvermittlerin betrifft.
[25] 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht bloß ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags erforderlich, sondern es wird ein Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln gefordert (vgl RS0129535 [insb T5]). 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht bloß ein wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Vertrags erforderlich, sondern es wird ein Eigeninteresse an der Verwendung der Klauseln gefordert vergleiche RS0129535 [insb T5]).
[26] 4.2.1 Es trifft zu, dass eine Restschuldversicherung (auch) die Beklagte vor Zahlungsausfällen schützt. In diesem Zusammenhang darf aber nicht übersehen werden, dass für die Finanzierungskunden – wie bei Restschuldversicherungen üblich (vgl Herdter, Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 55; Göbel/Köther, Ausgewählte Probleme aus dem Bereich der Restschuldversicherung, VersR 2015, 425) – kein Zwang besteht, der Restschuldversicherung beizutreten, sondern es sich hierbei um ein bloßes Angebot handelt. In erster Linie schützt die Restschuldversicherung daher den Darlehensnehmer, der bei Eintritt des Versicherungsfalls (zB Arbeitslosigkeit) vor den nachteiligen Auswirkungen, wie etwa der Kündigung des Darlehens, geschützt ist (vgl Herdter aaO 55, aA Göbel/Köther aaO 427 [Eigeninteresse des Darlehensgebers]). 4.2.1 Es trifft zu, dass eine Restschuldversicherung (auch) die Beklagte vor Zahlungsausfällen schützt. In diesem Zusammenhang darf aber nicht übersehen werden, dass für die Finanzierungskunden – wie bei Restschuldversicherungen üblich vergleiche Herdter, Der Gruppenversicherungsvertrag [2010] 55; Göbel/Köther, Ausgewählte Probleme aus dem Bereich der Restschuldversicherung, VersR 2015, 425) – kein Zwang besteht, der Restschuldversicherung beizutreten, sondern es sich hierbei um ein bloßes Angebot handelt. In erster Linie schützt die Restschuldversicherung daher den Darlehensnehmer, der bei Eintritt des Versicherungsfalls (zB Arbeitslosigkeit) vor den nachteiligen Auswirkungen, wie etwa der Kündigung des Darlehens, geschützt ist vergleiche Herdter aaO 55, aA Göbel/Köther aaO 427 [Eigeninteresse des Darlehensgebers]).
[27] Um vor Zahlungsausfällen ihrer Finanzierungskunden optimal geschützt zu sein, wäre für die Beklagte ein möglichst umfassender Versicherungsschutz vorteilhaft. Dies zeigt, dass sie gerade kein Interesse an der Verwendung der – die Leistungspflichten der Nebenintervenientinnen einschränkenden – Klauseln hat, sondern allgemein am Beitritt ihrer Finanzierungskunden. Dieses Interesse ist aber ein rein wirtschaftliches, das nach der Rechtsprechung nicht ausreicht, um die Beklagte als Verwender der Klauseln zu qualifizieren.
[28] 4.2.2 Dass die Finanzierungskunden ihre Zustimmung zur Auszahlung der Versicherungsleistung an die Beklagte erteilen, macht die Beklagte ebenfalls nicht zum Verwender der Klauseln. Der Beklagten wird dadurch im Unterschied zur Entscheidung 8 Ob 110/08x nicht die Rolle der Vertragspartnerin der Finanzierungskunden eingeräumt. Es wird auch ausdrücklich festgehalten, dass Begünstigter weiterhin der Versicherte – im Falle des Todes dessen Rechtsnachfolger – ist.
[29] 4.2.3 Schließlich führt auch der Umstand, dass die Beklagte nach den AGB ermächtigt wird, zusammen mit der Kredit-/Leasingrate die Versicherungsprämien abzubuchen, die sie an die Versicherer weiterleitet, sie also in die Zahlungsabwicklung eingebunden ist, nicht zu einer Qualifikation der Beklagten als Klauselverwender (Piekenbrock in Staudinger, BGB [2025] § 1 UKlaG Rz 33 mwN). 4.2.3 Schließlich führt auch der Umstand, dass die Beklagte nach den AGB ermächtigt wird, zusammen mit der Kredit-/Leasingrate die Versicherungsprämien abzubuchen, die sie an die Versicherer weiterleitet, sie also in die Zahlungsabwicklung eingebunden ist, nicht zu einer Qualifikation der Beklagten als Klauselverwender (Piekenbrock in Staudinger, BGB [2025] Paragraph eins, UKlaG Rz 33 mwN).
[30] 4.3 Soweit in der Rechtsprechung bislang die Verwendung von Klauseln durch einen Stellvertreter bejaht wurde, betraf dies durchwegs Konstellationen, in denen der Stellvertreter die Verträge – wenngleich im Namen des Vertretenen – abschloss und den Inhalt des Vertrags, zumindest hinsichtlich der Klauseln, selbst bestimmen konnte, also „wie ein Vertragspartner“ auftrat (7 Ob 78/06f).
[31] 4.3.1 Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht Stellvertreterin der Nebenintervenientinnen, sondern deren Vertragspartnerin ist, hat sie auch keine Möglichkeit, auf die Unterlagen und Versicherungsbedingungen Einfluss zu nehmen. Dass die Beklagte als Gruppenorganisatorin „Herrin der Verträge“ ist, macht hierfür keinen Unterschied. Als Gruppenorganisatorin mag sie zwar beispielsweise den Versicherungsvertrag kündigen können. Eine einseitige Änderungsmöglichkeit der Verträge ist ihr aber nicht möglich.
4.3.2 Allein die – allenfalls – stärkere Verhandlungsposition eines Gruppenorganisators im Vergleich zu einem einzelnen Versicherungsnehmer macht Erstgenannten nicht zum Verwender der von seinem Vertragspartner formulierten und dem Vertrag zugrunde gelegten Vertragsbedingungen. Dass die Beklagte tatsächlich Einfluss auf die Vertragsgestaltung nehmen hätte können, steht nicht fest. Vielmehr haben die Nebenintervenientinnen nach der Sachverhaltsgrundlage die AGB autonom verfasst.
[32] 4.3.3 Auch der Umstand, dass die Nebenintervenientinnen über eine Zwischengesellschaft im 100%igen Eigentum der Beklagten stehen, ändert nichts am Ergebnis. Konzernverbundenheit reicht nämlich nach der Rechtsprechung nicht aus, wie aus der Entscheidung 9 Ob 48/21f folgt. Vielmehr müsste ein eigenes Interesse der Beklagten an den unzulässigen Klauseln bestehen, das hier nach den bisherigen Ausführungen aber fehlt.
[33] Der in der Revisionsbeantwortung gerügte Feststellungsmangel zur Konzernverbundenheit liegt daher nicht vor.
[34] 4.4 Weder nach der Beitrittserklärung noch den AGB entscheidet die Beklagte konstitutiv über die Aufnahme der Finanzierungskunden in den Versicherungsschutz. Nach den Feststellungen führen die für die Beklagte tätigen Vermittler bloß eine Vorprüfung durch, während die Entscheidung über die Aufnahme allein bei den Nebenintervenientinnen liegt.
[35] Der Erhalt einer Provision für die Vermittlung ist auch nicht entscheidend. Ein bloßes Provisionsinteresse am Vertragsabschluss eines Dritten (dessen Vertrag die AGB oder Formblätter zugrunde gelegt wurden [werden sollen]) reicht nämlich nicht aus, um die grundsätzlich auf den (potentiellen) Vertragspartner des Verbrauchers beschränkte Passivlegitimation als „Verwender“ iSd § 28 Abs 1 KSchG auf den am Vertragsabschluss bloß wirtschaftlich interessierten Vermittler auszudehnen (1 Ob 193/19t). Der Erhalt einer Provision für die Vermittlung ist auch nicht entscheidend. Ein bloßes Provisionsinteresse am Vertragsabschluss eines Dritten (dessen Vertrag die AGB oder Formblätter zugrunde gelegt wurden [werden sollen]) reicht nämlich nicht aus, um die grundsätzlich auf den (potentiellen) Vertragspartner des Verbrauchers beschränkte Passivlegitimation als „Verwender“ iSd Paragraph 28, Absatz eins, KSchG auf den am Vertragsabschluss bloß wirtschaftlich interessierten Vermittler auszudehnen (1 Ob 193/19t).
[36] Auch die Funktion als Versicherungsvermittlerin und die der Beklagten dadurch zukommenden Rechte und Pflichten machen sie somit nicht zum Verwender der Klauseln.
[37] 5. Der Revision war Folge zu geben und das Ersturteil (einschließlich der Kostenentscheidung) wiederherzustellen. Auf die einzelnen Klauseln muss nicht eingegangen werden.
[38] 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet auf §§ 41, 50 ZPO. 6. Die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren gründet auf Paragraphen 41, 50, ZPO.