Rechtssatz RS0129558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129558
Geschäftszahl
Bsw8139/09; Bsw649/08; 12Os126/17x (12Os127/17v); Bsw71537/14; Bsw33234/12
Entscheidungsdatum
31.05.2018
Rechtssatz
Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die Auslieferung eine Verletzung von Art 6 MRK. Bei der Einschätzung dieses realen Risikos sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Ausweisungen und Auslieferungen unter Art 3 MRK gelten.Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die Auslieferung eine Verletzung von Artikel 6, MRK. Bei der Einschätzung dieses realen Risikos sind jene Standards und Beweislastregeln anzuwenden, die auch bei der Prüfung von Ausweisungen und Auslieferungen unter Artikel 3, MRK gelten.
Entscheidungstexte
- Bsw 8139/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 8139/09
Bem: Othman [Abu Qatada] gg. das Vereinigte Königreich (T1)
Beisatz: Hier: Reale Gefahr der Verwendung von durch Folter erlangten Geständnissen im wiederaufgenommenen Verfahren gegen eine des Terrorismus verdächtige Person im Fall ihrer Auslieferung nach Jordanien. (T2)
Veröff: NL 2012,15
- Bsw 649/08
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.09.2012 Bsw 649/08
Ähnlich; Beisatz: Für den Fall, dass das Justizsystem eines Drittstaats keine wirksamen Garantien für eine unabhängige, unparteiische und ernste Prüfung der Behauptung, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, vorsieht, reicht es aus, wenn der Betroffene darlegt, es bestehe ein reales Risiko, dass die fragliche Aussage unter derartigen Umständen zustande gekommen sei, um deren Ausschluss vom Strafakt zu begehren. (T3)
Beisatz: Hier: Bejahung eines realen Risikos, dass Aussagen unter Rückgriff auf eine Art 3 MRK widersprechende Behandlung erlangt wurden, durch Berichte von Menschenrechtsorganisationen über marokkanisches Justizsystem. (Bem: El Haski gg. Belgien) (T4)
Veröff: NL 2012,314
- 12 Os 126/17x
Entscheidungstext OGH 18.01.2018 12 Os 126/17x
Vgl
- Bsw 71537/14
Entscheidungstext AUSL EGMR 15.06.2017 Bsw 71537/14
Vgl auch
- Bsw 33234/12
Entscheidungstext AUSL EGMR 31.05.2018 Bsw 33234/12
Auch; nur: Besteht die reale Gefahr, dass eine ausgelieferte Person eine offenkundige Verweigerung eines fairen Verfahrens erleiden wird, begründet die Auslieferung eine Verletzung von Art 6 MRK. (T5)
Beisatz: Hier: Verantwortlichkeit Rumäniens nach Art 6 Abs 1 MRK aufgrund seiner Kooperation mit der CIA bei der Überstellung des Beschwerdeführers aus seinem Staatsgebiet trotz eines realen und vorhersehbaren Risikos, dass er sich einer offenkundigen Rechtsverweigerung gegenübersehen könnte. (Al Nashiri gg. Rumänien) (T6); Veröff: NL 2018,215
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL002:2012:RS0129558
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2022
Dokumentnummer
JJR_20120117_AUSL002_000BSW08139_0900000_003