Rechtssatz RS0129581
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129581
Entscheidungsdatum
24.05.2019
Rechtssatz
Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Eine im befristeten Dienstverhältnis getroffene Kündigungsvereinbarung muss den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften über die Kündigungsfristen entsprechen.
Dass die Kündigungsvereinbarung gegen gesetzliche Bestimmungen über die Kündigungsfristen und -termine verstößt, bedeutet nicht zwangsläufig, dass das grundsätzliche Verhältnis zwischen Vertragsdauer und Kündigungsmöglichkeit unangemessen sein muss und hat im Allgemeinen – sofern nicht wie etwa im Fall der Entscheidung 4 Ob 105/85 das gesetzliche Gleichbehandlungsgebot ein anderes Ergebnis erfordert – nicht die Unzulässigkeit der Vereinbarung über die Kündigungsmöglichkeit zur Folge.
Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) § 20 AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.Steht daher die vereinbarte Kündigungsmöglichkeit in keinem unangemessenen Verhältnis zur Vertragsdauer, so hat der Umstand, dass die vereinbarte Kündigungsfrist (der Kündigungstermin) dem (analog anzuwendenden) Paragraph 20, AngG nicht entspricht, lediglich zur Folge, dass bei der Berechnung der Kündigungsentschädigung jene Folgen eintreten, die auch im unbefristeten Dienstverhältnis eintreten, wenn die gesetzliche Kündigungsfrist bzw der Kündigungstermin nicht eingehalten wird.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 3/14w
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 ObA 3/14w
- 9 ObA 31/17z
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 31/17z
Auch
- 8 ObA 23/19v
Entscheidungstext OGH 24.05.2019 8 ObA 23/19v
Auch; nur: Die Parteien können auch für ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Arbeitsverhältnis die Möglichkeit einer Kündigung vereinbaren, sofern die Dauer der Befristung und die Möglichkeit einer Kündigung in einem angemessenen Verhältnis stehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129581
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2019
Dokumentnummer
JJR_20140723_OGH0002_008OBA00003_14W0000_002