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Rechtssatz RS0129609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129609

Geschäftszahl

17Os25/14a

Entscheidungsdatum

11.08.2014

Norm

StPO §126
EMRK Art6 II5b

Rechtssatz

Die für das Hauptverfahren dem Gericht (formal) eingeräumte Entscheidungskompetenz (Paragraph 126, Absatz 3, zweiter Halbsatz StPO) ist in zweierlei Hinsicht beschränkt. Der Stattgebung eines nur mit dem dargestellten strukturellen Ungleichgewicht und der daraus abgeleiteten Parteilichkeit (im Sinn des Artikel 6, MRK) des Sachverständigen begründeten Antrags auf dessen Austausch steht gerade Paragraph 126, Absatz 4, dritter Satz StPO entgegen. Der Versuch einer „verfassungskonformen“ einschränkenden Auslegung (zum Begriff und den Grenzen: Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 Rz 135; Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10 Rz 36 f) oder gar teleologischen Reduktion (so im Ergebnis 12 Os 90/13x, wo ein Ausnahmetatbestand allerdings nicht für den Fall des hier angesprochenen strukturellen Ungleichgewichts, sondern der Befangenheit aus besonderen – in der Person des Sachverständigen und der von ihm tatsächlich entfalteten Tätigkeit resultierenden – Umständen entwickelt wird) dieser Bestimmung scheitert jedoch bereits an deren klarem Wortlaut und der eindeutigen Intention des Gesetzgebers (EBRV 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 177; vergleiche VfSlg 19.705; RIS-Justiz RS0106113).

Davon abgesehen ist das Auswahlermessen des Gerichts (bei der Sachverständigenbestellung im Rahmen diskretionärer Gewalt) durch die Vorschrift dse Paragraph 126, Absatz 2 c, StPO eingeschränkt, demzufolge bei der Wahl von Sachverständigen (oder Dolmetschern) und deren Bestimmung des Umfangs ihres Auftrags nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen ist. Hat der Sachverständige demnach im Auftrag der Staatsanwaltschaft ein mängelfreies vergleiche Paragraph 127, Absatz 3, StPO) Gutachten erstattet, lässt das Gesetz dem Gericht keinen Spielraum, dem Hauptverfahren einen anderen Sachverständigen beizuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129609

Im RIS seit

26.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2014

Dokumentnummer

JJR_20140811_OGH0002_0170OS00025_14A0000_003