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Rechtssatz RS0129636

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129636

Geschäftszahl

6Ob32/14w

Entscheidungsdatum

28.08.2014

Rechtssatz

Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 1996 hätte eine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur erteilt werden dürfen, wenn das Unternehmen über ein Eigenkapital von 650.000 ATS verfügt hätte; diese Voraussetzung hätte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WAG 1996 als erfüllt gegolten, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 5, versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage bedeutete jedoch nicht, dass Wertpapierdienstleister jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung hätten abschließen müssen. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in der Entscheidung 7 Ob 33/10v (ecolex 2011/51 [Ertl]) fest, dass eine derartige Versicherung mangels entsprechenden Eigenkapitals Voraussetzung der Gewährung der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei und insofern eine Pflichtversicherung darstelle; die in Paragraph 20, Absatz 2, WAG 1996 angeführte, dem Gesetzgeber offenbar zum Schutz des Anleger ausreichend erscheinende, Kapitaldeckung des Wertpapierdienstleisters solle durch die Versicherung substituiert werden. Es bestand somit insoweit eine gewisse Wahlfreiheit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 32/14w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 32/14w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129636

Im RIS seit

13.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Dokumentnummer

JJR_20140828_OGH0002_0060OB00032_14W0000_001