Rechtssatz RS0129636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129636
Entscheidungsdatum
28.08.2014
Rechtssatz
Nach § 20 Abs 1 Z 2, Abs 2 Z 1 WAG 1996 hätte eine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur erteilt werden dürfen, wenn das Unternehmen über ein Eigenkapital von 650.000 ATS verfügt hätte; diese Voraussetzung hätte gemäß § 20 Abs 2 WAG 1996 als erfüllt gegolten, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Abs 5 versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage bedeutete jedoch nicht, dass Wertpapierdienstleister jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung hätten abschließen müssen. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in der Entscheidung 7 Ob 33/10v (ecolex 2011/51 [Ertl]) fest, dass eine derartige Versicherung mangels entsprechenden Eigenkapitals Voraussetzung der Gewährung der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei und insofern eine Pflichtversicherung darstelle; die in § 20 Abs 2 WAG 1996 angeführte, dem Gesetzgeber offenbar zum Schutz des Anleger ausreichend erscheinende, Kapitaldeckung des Wertpapierdienstleisters solle durch die Versicherung substituiert werden. Es bestand somit insoweit eine gewisse Wahlfreiheit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.Nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins, WAG 1996 hätte eine Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nur erteilt werden dürfen, wenn das Unternehmen über ein Eigenkapital von 650.000 ATS verfügt hätte; diese Voraussetzung hätte gemäß Paragraph 20, Absatz 2, WAG 1996 als erfüllt gegolten, wenn das Unternehmen durch eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 5, versichert gewesen wäre. Diese Rechtslage bedeutete jedoch nicht, dass Wertpapierdienstleister jedenfalls eine Berufshaftpflichtversicherung hätten abschließen müssen. Der Oberste Gerichtshof hielt bereits in der Entscheidung 7 Ob 33/10v (ecolex 2011/51 [Ertl]) fest, dass eine derartige Versicherung mangels entsprechenden Eigenkapitals Voraussetzung der Gewährung der Konzession als Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei und insofern eine Pflichtversicherung darstelle; die in Paragraph 20, Absatz 2, WAG 1996 angeführte, dem Gesetzgeber offenbar zum Schutz des Anleger ausreichend erscheinende, Kapitaldeckung des Wertpapierdienstleisters solle durch die Versicherung substituiert werden. Es bestand somit insoweit eine gewisse Wahlfreiheit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129636
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20140828_OGH0002_0060OB00032_14W0000_001