Rechtssatz RS0129692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129692
Entscheidungsdatum
21.01.2026
Rechtssatz
Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach § 106b AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach Paragraph 45, Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. Die Bestellung eines Besuchsmittlers nach Paragraph 106 b, AußStrG greift in die freie Gestaltung des Kontaktrechts durch die Eltern ein. Ein Besuchsmittler wird daher nicht ausschließlich im Rahmen der Stoffsammlung für das Pflegschaftsgericht tätig. Die Bestellung eines Besuchsmittlers ist daher, so wie die Bestellung eines Besuchsbegleiters oder eines Kinderbeistands, selbständig anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 61/14z
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 8 Ob 61/14z
Veröff: SZ 2014/69
- 10 Ob 47/14f
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 47/14f
- 8 Ob 119/14d
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 119/14d
Vgl auch; Beisatz: Zu den Aufgaben des Besuchsmittlers gehören auch die fachliche Vermittlung bei Konfliktsituationen zwischen den Eltern und die Unterstützung der Eltern bei der Abwicklung der Besuchskontakte, weiters die Mitwirkung an der Vorbereitung und die Überwachung der Übergabe und Rückgabe des Kindes sowie die Sammlung von weiteren Entscheidungsgrundlagen für das Familiengericht (8 Ob 61/14z mwN). (T1)
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Auch; nur: Verfahrensleitende Beschlüsse sind nach § 45 Satz 2 AußStrG deshalb nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht in die Rechtsstellung der Parteien eingreifen. (T2); Veröff: SZ 2016/44
- 5 Ob 65/22b
Entscheidungstext OGH 25.05.2022 5 Ob 65/22b
nur T2
- 2 Ob 157/22k
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 157/22k
nur T2; Beisatz: Hier: Anfechtbarer Beschluss, weil die Rechtsstellung einer Partei berührt wurde. (T3)
- 16 Ok 5/25h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2025 16 Ok 5/25h
nur T2
- 8 Ob 142/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.04.2025 8 Ob 142/24a
nur T2
Beisatz: Hier: als Fortsetzung des Erwachsenenschutzverfahrens mangels Spruchreife zu verstehende Abweisung des Einstellungsantrags. (T4)
- 4 Ob 105/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 105/25g
vgl; Beisatz: Die Bestellung eines Kinderbeistands ist selbständig und streitwertunabhängig anfechtbar. (T5)
- 7 Ob 169/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.01.2026 7 Ob 169/25s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129692
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20140723_OGH0002_0080OB00061_14Z0000_001