Rechtssatz RS0129693
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129693
Entscheidungsdatum
23.07.2014
Rechtssatz
Der Zweck eines Behandlungsvertrags über die pränatale Diagnostik besteht vor allem in der Ermittlung von Entwicklungsstörungen und Fehlbildungen des ungeborenen Kindes und in der Schaffung der Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung über die weitere Vorgangsweise der Eltern. Wird dieser vertragliche Schutzzweck nachträglich erreicht, so sind nach diesem Zeitpunkt entstandene Folgen zeitlich außerhalb des vertraglichen Schutzzwecks gelegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129693
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140723_OGH0002_0080OB00054_14W0000_001