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Rechtssatz RS0129703

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129703

Geschäftszahl

9ObA20/14b; 8ObA80/14v

Entscheidungsdatum

19.12.2014

Norm

UrlG §2 Abs1

Rechtssatz

Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 20/14b
    Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
    Veröff: SZ 2014/67
  • 8 ObA 80/14v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 80/14v
    Auch; Beisatz: Bei einen kalendarischen Urlaubsanspruch kommt es bei einer Änderung des Arbeitszeitausmaßes zu keiner Änderung des Urlaubsanspruchs. (T1)
    Beisatz: Im Anwendungsbereich des Urlaubsgesetzes ist die Übernahme des Systems der Urlaubsgewährung nach dem Vertragsbedienstetenrecht im Rahmen eines Kollektivvertrags nicht zulässig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129703

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2018

Dokumentnummer

JJR_20140722_OGH0002_009OBA00020_14B0000_001