Rechtssatz RS0129703
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129703
Entscheidungsdatum
19.12.2014
Rechtssatz
Der den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Urlaubsgesetz im Ergebnis zugrunde gelegte kalendarische Urlaubsbegriff ist aus dem Wortlaut der Systematik, der Zielrichtung und der historischen Entwicklung des Urlaubsgesetzes eindeutig abzuleiten. Die Herabsetzung der Arbeitszeit berechtigt den Arbeitgeber nicht zu einer Reduktion des Urlaubsanspruchs. Vielmehr können die Arbeitnehmer dessen ungeachtet darauf bestehen, dass der Arbeitgeber von der Umrechnung auf Arbeitstage oder Arbeitsstunden Abstand nimmt und mit ihnen einen Urlaub vereinbart, der zwei Urlaubsperioden im Ausmaß von insgesamt 30 bzw 36 Werktagen zu umfassen hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 20/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
Veröff: SZ 2014/67
- 8 ObA 80/14v
Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 80/14v
Auch; Beisatz: Bei einen kalendarischen Urlaubsanspruch kommt es bei einer Änderung des Arbeitszeitausmaßes zu keiner Änderung des Urlaubsanspruchs. (T1)
Beisatz: Im Anwendungsbereich des Urlaubsgesetzes ist die Übernahme des Systems der Urlaubsgewährung nach dem Vertragsbedienstetenrecht im Rahmen eines Kollektivvertrags nicht zulässig. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129703
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Dokumentnummer
JJR_20140722_OGH0002_009OBA00020_14B0000_001