Rechtssatz RS0129719
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129719
Geschäftszahl
1Präs2690-4604/14s
Entscheidungsdatum
13.11.2014
Rechtssatz
Verweist ein (zufolge Übertragung nach § 45 dritter Satz StPO) sprengelfremdes Oberlandesgericht die Sache nach § 470 Z 3 StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) bei Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.Verweist ein (zufolge Übertragung nach Paragraph 45, dritter Satz StPO) sprengelfremdes Oberlandesgericht die Sache nach Paragraph 470, Ziffer 3, StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO) bei Übertragung nach Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129719
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014
Dokumentnummer
JJR_20141113_OGH0002_001PRA04604_14S0000_001