Rechtssatz RS0129736
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129736
Entscheidungsdatum
04.09.2014
Rechtssatz
Der für die Wirksamkeit der Schenkung auf den Todesfall erforderliche Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung kann durch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots ersetzt werden und dieses kann folglich die Gültigkeit des Vertrags bewirken. Dies gilt auch dann, wenn das Belastungs‑ und Veräußerungsverbot bloß obligatorisch wirkt, weil es nicht im Grundbuch einverleibt wurde oder werden konnte. Auch ein bloß obligatorisches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot hat nämlich eine dem ebenfalls nur obligatorisch wirkenden Verzicht des Geschenkgebers auf den Widerruf der Schenkung gleichkommende Warn- und Sicherungsfunktion.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129736
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016
Dokumentnummer
JJR_20140904_OGH0002_0050OB00039_14T0000_001