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Rechtssatz RS0129778

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129778

Geschäftszahl

7Ob121/14s

Entscheidungsdatum

29.10.2014

Rechtssatz

Es ist zu prüfen, ob das Kartell nach den Umständen des konkreten Falls ein umbrella‑pricing durch eigenständig handelnde Drittunternehmen zur Folge haben konnte, und ob die Kartellbeteiligten hätten wissen müssen, dass derartige Schäden entstehen könnten. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, um welche konkreten Leistungen es sich im Einzelnen handelt, die der Geschädigte bei Drittunternehmen in Anspruch genommen hat, um beurteilen zu können, ob und in welchem Ausmaß sich die Wirkung der Kartellabsprache auf die Preisgestaltung des Marktes für derartige Leistungen ausgewirkt haben konnte.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 121/14s
    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 121/14s
    Bem: Vgl die im Verfahren 7 Ob 48/12b eingeholte Vorabentscheidung des EuGH vom 5.6.2014, C‑557/12, welche lautet: Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Auslegung und Anwendung des innerstaatlichen Rechts eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach es aus Rechtsgründen kategorisch ausgeschlossen ist, dass die an einem Kartell beteiligten Unternehmen zivilrechtlich für Schäden haften, die daraus resultieren, dass ein an diesem Kartell nicht beteiligtes Unternehmen in Anbetracht der Machenschaften des Kartells seine Preis höher festgesetzt hat, als es dies ohne das Kartell getan hätte. (T1)

Schlagworte

unionsrechtliches Kartellverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129778

Im RIS seit

14.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Dokumentnummer

JJR_20141029_OGH0002_0070OB00121_14S0000_001