Rechtssatz RS0129795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129795
Entscheidungsdatum
25.11.2014
Rechtssatz
Der vorübergehende Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO – mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG – gerechtfertigt, um ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) gewaltverherrlichender oder menschenverachtender (Lied-)Texte zu ermöglichen.Der vorübergehende Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO – mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG – gerechtfertigt, um ein ungestörtes Vorführen (Paragraph 253, StPO) gewaltverherrlichender oder menschenverachtender (Lied-)Texte zu ermöglichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129795
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20141125_OGH0002_0110OS00080_14W0000_001