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Rechtssatz RS0129800×

Rechtssatz RS0129800

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0129800

Entscheidungsdatum

02.07.2026

Rechtssatz

Die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der erfolgten Abreise in Richtung der Kampfgebiete ist als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise, nämlich als psychische Unterstützung der Mitglieder der terroristischen Vereinigung, die dergestalt bis zum tatsächlichen Eintreffen desjenigen in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen können, zu werten.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 143/14t
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 12 Os 143/14t
    Beisatz: Das Tatbild ebenfalls erfüllt ein „Schläfer“, dessen Tätigkeit sich vorerst bloß auf die fixe Zusage für einen ‑ zu einem unbestimmten, in der Zukunft liegenden Zeitpunkt allenfalls stattfindenden ‑ Einsatz für die terroristische Vereinigung beschränkt. (T1)
  • 11 Os 102/15g
    Entscheidungstext OGH 27.10.2015 11 Os 102/15g
    Vgl auch; Beisatz: Ob die geplante terroristische Straftat tatsächlich ausgeführt oder versucht wird oder die terroristische Vereinigung eine sonstige Förderungsaktivität erfolgreich nutzt, ist für die Vollendung der Tat ohne Bedeutung. (T2)
  • 12 Os 146/15k
    Entscheidungstext OGH 07.04.2016 12 Os 146/15k
    Auch
  • 12 Os 45/16h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2016 12 Os 45/16h
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Unterstützung von Mitgliedern des IS durch jugendliche Frauen mittels (geplanter) Heirat. (T3)
  • 14 Os 112/16a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 14 Os 112/16a
    Auch; Beisatz: § 278 Abs 2 StGB ist ein schlichtes Tätigkeitsdelikt. (T4)
  • 14 Os 39/17t
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 14 Os 39/17t
    Auch
  • 14 Os 76/17h
    Entscheidungstext OGH 03.10.2017 14 Os 76/17h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung durch Verschicken von Propagandamaterial des IS, um weitere Personen als Mitglieder des IS zu gewinnen. (T5)
  • 14 Os 66/18i
    Entscheidungstext OGH 03.07.2018 14 Os 66/18i
    Auch
  • 15 Os 94/20t
    Entscheidungstext OGH 10.11.2020 15 Os 94/20t
    Vgl
  • 12 Os 147/21s
    Entscheidungstext OGH 24.02.2022 12 Os 147/21s
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4
  • 15 Os 5/22g
    Entscheidungstext OGH 09.03.2022 15 Os 5/22g
    Vgl
  • 14 Os 28/26p
    Entscheidungstext OGH 02.07.2026 14 Os 28/26p
    vgl; Beisatz: Ein nicht nach außen (hier gegenüber der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung) tretendes Verhalten stellt jedoch - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - per se noch kein Beteiligen iSd § 278 Abs 3 dritter Fall (iVm § 278a zweiter Fall oder § 278b Abs 2) StGB dar. (T6)
    Beisatz: hier: Bloßes Suchen nach propagandistischen Informationen radikal-islamistischen Inhalts im Internet sowie "zur Herstellung von Bomben" und zu "Berichten über vorherige terroristische Anschläge" mit dem Ziel, "ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS" zu begehen. (T7)

Schlagworte

IS ‑ Islamischer Staat ‑ Islamic State; Jabhat Al Nusrah; Bürgerkrieg in Syrien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129800

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0120OS00143_14T0000_001