[3] Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten gegen die Punkte 2./ und 3./ des Schuldspruchs aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht. Die von der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten gegen die Punkte 2./ und 3./ des Schuldspruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.
[4] Nach den Urteilsfeststellungen (US 8 ff) fasste der Angeklagte Anfang 2025 den Entschluss, sich (erneut) dem IS als Mitglied anzuschließen. In Umsetzung seines Tatplans begann er im Internet und in den sozialen Medien radikal-islamistische Inhalte – unter anderem die im Urteil exemplarisch angeführten – zu konsumieren. Am 10. Mai 2025 speicherte er das Dokument „about GIM“ „in der Cloud“ (dem „auf seinen Namen lautenden Google-Drive-Account“). Es handelt sich dabei zusammengefasst um die Statuten einer auf WhatsApp und Youtube aktiven Gruppierung, die sich zum IS sowie unter anderem zu dem Ziel bekennt, ein weltweites Kalifat zu errichten, wobei auf der korrespondierenden Instagram-Seite „gim_official 2014“ die Begehung von Anschlägen durch deren Mitglieder thematisiert und Bombenbaupläne verbreitet werden. Zudem speicherte der Angeklagte am 17. Juni 2025 ein Video von der Ansprache des Emirs von al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP), * A*, auf seinem Laptop ab, wobei in diesem Video die Dschihadisten „im Westen“ aufgerufen werden, einfache und unkomplizierte Anschläge zu verüben. Der Angeklagte entschloss sich, die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates dadurch zu fördern, dass er eine oder mehrere von dieser zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB begeht. Zu diesem Zweck suchte er ab Beginn 2025 bis zum 20. Juli 2025 (US 10 iVm US 2 und 19) im Internet nach Informationen zur Herstellung von Bomben und nach Berichten über vorherige terroristische Anschläge „gegen westliche Länder“, wobei er dabei – wie im oben angeführten Video von * A* gefordert – das Ziel verfolgte, ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS zu verüben und sich dadurch an der terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen. Er handelte dabei in der Absicht, sich in einem Medium Informationen zu verschaffen, die zur Begehung (zumindest einer) terroristischen Straftat dienen. Es kam ihm dabei geradezu darauf an, auf Basis dieser Anleitungen Bomben zu bauen und damit eine terroristische Straftat als Mitglied des IS zu begehen. Weiters handelte er im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß § 278c Abs 1 StGB, zu fördern. Er war sich zudem bewusst, dass die terroristische Vereinigung IS auch eine kriminelle Organisation im dargelegten Sinn des § 278a StGB ist und beteiligte sich an dieser, um diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern. Er handelte dabei wiederum im Wissen (§ 5 Abs 3 StGB), dadurch diese kriminelle Organisation in ihren dargestellten Zielen und deren dazu als erforderlich angesehenen strafbaren Handlungen gemäß § 278c Abs 1 StGB zu fördern. „Das Abspeichern derartiger Materialien“ konnte dem Angeklagten „nicht nachgewiesen werden“ (US 16). Nach den Urteilsfeststellungen (US 8 ff) fasste der Angeklagte Anfang 2025 den Entschluss, sich (erneut) dem IS als Mitglied anzuschließen. In Umsetzung seines Tatplans begann er im Internet und in den sozialen Medien radikal-islamistische Inhalte – unter anderem die im Urteil exemplarisch angeführten – zu konsumieren. Am 10. Mai 2025 speicherte er das Dokument „about GIM“ „in der Cloud“ (dem „auf seinen Namen lautenden Google-Drive-Account“). Es handelt sich dabei zusammengefasst um die Statuten einer auf WhatsApp und Youtube aktiven Gruppierung, die sich zum IS sowie unter anderem zu dem Ziel bekennt, ein weltweites Kalifat zu errichten, wobei auf der korrespondierenden Instagram-Seite „gim_official 2014“ die Begehung von Anschlägen durch deren Mitglieder thematisiert und Bombenbaupläne verbreitet werden. Zudem speicherte der Angeklagte am 17. Juni 2025 ein Video von der Ansprache des Emirs von al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAP), * A*, auf seinem Laptop ab, wobei in diesem Video die Dschihadisten „im Westen“ aufgerufen werden, einfache und unkomplizierte Anschläge zu verüben. Der Angeklagte entschloss sich, die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel der Errichtung eines nach radikal-islamistischen Grundsätzen ausgerichteten, auch als Kalifat bezeichneten Gottesstaates dadurch zu fördern, dass er eine oder mehrere von dieser zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten nach Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB begeht. Zu diesem Zweck suchte er ab Beginn 2025 bis zum 20. Juli 2025 (US 10 in Verbindung mit US 2 und 19) im Internet nach Informationen zur Herstellung von Bomben und nach Berichten über vorherige terroristische Anschläge „gegen westliche Länder“, wobei er dabei – wie im oben angeführten Video von * A* gefordert – das Ziel verfolgte, ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS zu verüben und sich dadurch an der terroristischen Vereinigung IS zu beteiligen. Er handelte dabei in der Absicht, sich in einem Medium Informationen zu verschaffen, die zur Begehung (zumindest einer) terroristischen Straftat dienen. Es kam ihm dabei geradezu darauf an, auf Basis dieser Anleitungen Bomben zu bauen und damit eine terroristische Straftat als Mitglied des IS zu begehen. Weiters handelte er im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch die terroristische Vereinigung IS in deren Ziel, in Syrien und im Irak einen radikal-islamistischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und in deren strafbaren Handlungen, nämlich den zur Erreichung dieses Ziels als erforderlich angesehenen terroristischen Straftaten gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB, zu fördern. Er war sich zudem bewusst, dass die terroristische Vereinigung IS auch eine kriminelle Organisation im dargelegten Sinn des Paragraph 278 a, StGB ist und beteiligte sich an dieser, um diese Verbindung und deren strafbare Handlungen zu fördern. Er handelte dabei wiederum im Wissen (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dadurch diese kriminelle Organisation in ihren dargestellten Zielen und deren dazu als erforderlich angesehenen strafbaren Handlungen gemäß Paragraph 278 c, Absatz eins, StGB zu fördern. „Das Abspeichern derartiger Materialien“ konnte dem Angeklagten „nicht nachgewiesen werden“ (US 16).
[5] Die Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB (3./) setzen in der hier vom Erstgericht (rechtlich) angenommenen Variante einer Begehung iVm § 278 Abs 3 dritter Fall StGB ein Beteiligen auf andere Weise in dem Wissen, dadurch die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, voraus. Das Gesetz vertypt somit Beitragshandlungen (vgl § 12 dritter Fall StGB) selbständig in einem eigenen Tatbestand (vgl zum sogenannten „Beihilfedelikt“ [jeweils zu § 114 FPG] 11 Os 119/11a und 15 Os 74/22d; Tipold in WK2 FPG § 114 Rz 2 ff; allgemein Fuchs/Zerbes, AT I12 27/42 und 32/2). Dieser verlangt demnach in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken (vgl RIS-Justiz RS0132439; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 44 [„schlichtes Tätigkeitsdelikt“]), das aber doch – sei es in Form eines physischen oder eines psychischen Beitrags (vgl [zu § 278b Abs 2 StGB] RIS-Justiz RS0129800) – zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss (vgl EBRV 1166 BlgNR XXI. GP 36; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 39 und § 278b Rz 11; ähnlich Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 62 [„wenn diese Verhaltensweisen zumindest abstrakt geeignet sind, eine solche Förderung zu bewirken“] und 61 [wo allerdings – offenbar nach Art eines Zwischenerfolgs – verlangt wird, dass die „Unterstützungsleistung … zumindest der Vereinigung zugekommen sein“ müsse]; zu möglichen Fallkonstellationen vgl auch Sadoghi, SbgK § 278b Rz 64 ff). Dies kommt bei einem (wie hier festgestellten) nicht nach außen (gegenüber der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung) tretenden Verhalten – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – grundsätzlich nicht in Betracht. Die Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB (2./) und der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB (3./) setzen in der hier vom Erstgericht (rechtlich) angenommenen Variante einer Begehung in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB ein Beteiligen auf andere Weise in dem Wissen, dadurch die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, voraus. Das Gesetz vertypt somit Beitragshandlungen vergleiche Paragraph 12, dritter Fall StGB) selbständig in einem eigenen Tatbestand vergleiche zum sogenannten „Beihilfedelikt“ [jeweils zu Paragraph 114, FPG] 11 Os 119/11a und 15 Os 74/22d; Tipold in WK2 FPG Paragraph 114, Rz 2 ff; allgemein Fuchs/Zerbes, AT I12 27/42 und 32/2). Dieser verlangt demnach in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken vergleiche RIS-Justiz RS0132439; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 44 [„schlichtes Tätigkeitsdelikt“]), das aber doch – sei es in Form eines physischen oder eines psychischen Beitrags vergleiche [zu Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB] RIS-Justiz RS0129800) – zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss vergleiche EBRV 1166 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode 36, ; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 39 und Paragraph 278 b, Rz 11; ähnlich Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK Paragraph 278, Rz 62 [„wenn diese Verhaltensweisen zumindest abstrakt geeignet sind, eine solche Förderung zu bewirken“] und 61 [wo allerdings – offenbar nach Art eines Zwischenerfolgs – verlangt wird, dass die „Unterstützungsleistung … zumindest der Vereinigung zugekommen sein“ müsse]; zu möglichen Fallkonstellationen vergleiche auch Sadoghi, SbgK Paragraph 278 b, Rz 64 ff). Dies kommt bei einem (wie hier festgestellten) nicht nach außen (gegenüber der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung) tretenden Verhalten – ohne Hinzutreten besonderer Umstände – grundsätzlich nicht in Betracht.
[6] Diese Auslegung des objektiven Tatbestands findet übrigens auch im subjektiven Erfordernis eines Wissens, „dadurch“ die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, eine Stütze. Eine dahingehende Feststellung zum erweiterten Vorsatz (in Form der Wissentlichkeit) ohne Entsprechung eines nach außen tretenden (solcherart potentiell fördernden) Verhaltens bliebe nämlich ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; vgl [zu § 302 StGB] RIS-Justiz RS0095844 [T10]; vgl erneut Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 62). Diese Auslegung des objektiven Tatbestands findet übrigens auch im subjektiven Erfordernis eines Wissens, „dadurch“ die Vereinigung (Organisation) oder deren strafbare Handlungen zu fördern, eine Stütze. Eine dahingehende Feststellung zum erweiterten Vorsatz (in Form der Wissentlichkeit) ohne Entsprechung eines nach außen tretenden (solcherart potentiell fördernden) Verhaltens bliebe nämlich ohne Sachverhaltsbezug (RIS-Justiz RS0119090; vergleiche [zu Paragraph 302, StGB] RIS-Justiz RS0095844 [T10]; vergleiche erneut Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK Paragraph 278, Rz 62).
[7] Die Subsumtionsrüge (Z 10) macht daher zutreffend geltend, dass das hier (allein) festgestellte Suchen nach propagandistischen Informationen radikal-islamistischen Inhalts im Internet (und deren Abspeichern „auf seinem Laptop“ oder „in der Cloud“) sowie „zur Herstellung von Bomben“ und zu „Berichten über vorherige terroristische Anschläge“ mit dem Ziel, „ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS“ zu begehen, – ungeachtet der Strafbarkeit nach § 278f Abs 2 StGB (Punkt 1./ des Schuldspruchs) – kein Beteiligen im Sinn des § 278 Abs 3 dritter Fall (iVm § 278a zweiter Fall oder § 278b Abs 2) StGB darstellt. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) macht daher zutreffend geltend, dass das hier (allein) festgestellte Suchen nach propagandistischen Informationen radikal-islamistischen Inhalts im Internet (und deren Abspeichern „auf seinem Laptop“ oder „in der Cloud“) sowie „zur Herstellung von Bomben“ und zu „Berichten über vorherige terroristische Anschläge“ mit dem Ziel, „ebenfalls zumindest einen derartigen Anschlag im Namen des IS“ zu begehen, – ungeachtet der Strafbarkeit nach Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB (Punkt 1./ des Schuldspruchs) – kein Beteiligen im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall in Verbindung mit Paragraph 278 a, zweiter Fall oder Paragraph 278 b, Absatz 2,) StGB darstellt.
[8] Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wie im Spruch ersichtlich (§ 285e StPO).Der aufgezeigte Rechtsfehler erfordert die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wie im Spruch ersichtlich (Paragraph 285 e, StPO).
[9] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
[10] Sofortige Entscheidung in der Sache selbst (durch ersatzlose Beseitigung der angefochtenen Punkte des Schuldspruchs) hatte jedoch aus folgenden Gründen nicht zu ergehen:
[11] Anstelle Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach § 278a zweiter Fall StGB und an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB „auf andere Weise“ (§ 278 Abs 3 dritter Fall StGB) wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte durch das inkriminierte Verhalten an einer kriminellen Vereinigung durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung beteiligt hat (§ 278 Abs 1 [iVm Abs 3 erster Fall] StGB). Dies setzt voraus, dass die kriminelle Vereinigung (auch) auf Ausführung einer derartigen strafbaren Handlung (hier: § 278f Abs 2 StGB) ausgerichtet war (vgl Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 36; vgl hingegen Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK § 278 Rz 55 [die eine Tat, „die dem Gesamtwillen und damit den Interessen der Vereinigung dient“, für ausreichend halten]; vgl [zur Unmaßgeblichkeit eines „Gesamtwillens“] 13 Os 47/21t [Rz 26]; 14 Os 22/22z, 23/22x [Rz 9]). Dies ist mit Blick auf die Aufzählung sogenannter „Vereinigungsdelikte“ in § 278 Abs 2 (mit Verweis auf unter anderem § 278d Abs 1 Z 9 und der dortigen [uneingeschränkten] Nennung des § 278f) StGB grundsätzlich möglich. Die Beschränkung im Sinn des § 278 Abs 3 erster Fall StGB in Betracht kommender „strafbarer Handlungen“ auf die konkrete Zweckausrichtung der kriminellen Vereinigung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dessen begriffliche Übereinstimmung in Abs 3 („im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung“) und Abs 2 („die darauf ausgerichtet ist“) kongruente Auslegung nahelegt. Sie entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung zu jenen Tatbeständen, die (unselbständige) Qualifikationen strafbarer Handlungen für den Fall deren Begehung „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ normieren (RIS-Justiz RS0133638 [zu § 130 StGB] und RS0088067 [T10 {zu § 28a SMG}]; idS auch Stricker in WK2 StGB § 130 Rz 53 und 60; Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 4 f; Plöchl in WK2 StGB § 278 Rz 46 und 56; Kienapfel/Schmoller BT II2 § 130 Rz 50; [grundsätzlich auch, wenngleich tendenziell etwas weiter] Salimi, SbgK § 130 Rz 49; vgl auch [zur Spezialität solcher Tatbestände im Verhältnis zu § 278 StGB] RIS-Justiz RS0119763). Anstelle Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, zweiter Fall StGB und an einer terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB „auf andere Weise“ (Paragraph 278, Absatz 3, dritter Fall StGB) wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte durch das inkriminierte Verhalten an einer kriminellen Vereinigung durch Begehung einer strafbaren Handlung im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung beteiligt hat (Paragraph 278, Absatz eins, [iVm Absatz 3, erster Fall] StGB). Dies setzt voraus, dass die kriminelle Vereinigung (auch) auf Ausführung einer derartigen strafbaren Handlung (hier: Paragraph 278 f, Absatz 2, StGB) ausgerichtet war vergleiche Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 36; vergleiche hingegen Reindl-Krauskopf/Salimi, SbgK Paragraph 278, Rz 55 [die eine Tat, „die dem Gesamtwillen und damit den Interessen der Vereinigung dient“, für ausreichend halten]; vergleiche [zur Unmaßgeblichkeit eines „Gesamtwillens“] 13 Os 47/21t [Rz 26]; 14 Os 22/22z, 23/22x [Rz 9]). Dies ist mit Blick auf die Aufzählung sogenannter „Vereinigungsdelikte“ in Paragraph 278, Absatz 2, (mit Verweis auf unter anderem Paragraph 278 d, Absatz eins, Ziffer 9 und der dortigen [uneingeschränkten] Nennung des Paragraph 278 f,) StGB grundsätzlich möglich. Die Beschränkung im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB in Betracht kommender „strafbarer Handlungen“ auf die konkrete Zweckausrichtung der kriminellen Vereinigung ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dessen begriffliche Übereinstimmung in Absatz 3, („im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung“) und Absatz 2, („die darauf ausgerichtet ist“) kongruente Auslegung nahelegt. Sie entspricht auch der gefestigten Rechtsprechung zu jenen Tatbeständen, die (unselbständige) Qualifikationen strafbarer Handlungen für den Fall deren Begehung „als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“ normieren (RIS-Justiz RS0133638 [zu Paragraph 130, StGB] und RS0088067 [T10 {zu Paragraph 28 a, SMG}]; idS auch Stricker in WK2 StGB Paragraph 130, Rz 53 und 60; Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 143, Rz 4 f; Plöchl in WK2 StGB Paragraph 278, Rz 46 und 56; Kienapfel/Schmoller BT II2 Paragraph 130, Rz 50; [grundsätzlich auch, wenngleich tendenziell etwas weiter] Salimi, SbgK Paragraph 130, Rz 49; vergleiche auch [zur Spezialität solcher Tatbestände im Verhältnis zu Paragraph 278, StGB] RIS-Justiz RS0119763).
[12] Aus dem Vorgesagten folgt aber auch, dass Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied im Sinn des § 278 Abs 3 erster Fall StGB allein durch Begehung des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach § 278f StGB nicht in Betracht kommt, weil dies nach dem jeweiligen Tatbild (mangels Nennung der strafbaren Handlung) weder möglicher Zweckausrichtung nach § 278a noch nach § 278b StGB entspricht.Aus dem Vorgesagten folgt aber auch, dass Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder an einer terroristischen Vereinigung als Mitglied im Sinn des Paragraph 278, Absatz 3, erster Fall StGB allein durch Begehung des Vergehens der Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat nach Paragraph 278 f, StGB nicht in Betracht kommt, weil dies nach dem jeweiligen Tatbild (mangels Nennung der strafbaren Handlung) weder möglicher Zweckausrichtung nach Paragraph 278 a, noch nach Paragraph 278 b, StGB entspricht.
[13] Ob das zu Punkt 1./ des Schuldspruchs angelastete Verhalten der Zweckausrichtung des IS als krimineller Vereinigung entsprach und sich der Vorsatz des Angeklagten auf diese Zweckausrichtung, auf die Begehung der strafbaren Handlung in deren Rahmen und die sonstigen Vereinigungsmerkmale bezogen hat, wird im weiteren Verfahren zu klären sein.