Rechtssatz RS0153185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0153185
Entscheidungsdatum
02.07.2026
Rechtssatz
Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (§ 278a StGB) und der terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) verlangen in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (§ 278a zweiter Fall und § 278b Abs 2 jeweils iVm § 278 Abs 3 StGB) als sogenannte Beihilfedelikte in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken, das aber doch - sei es in Form eines psychischen oder eines psychischen Beitrags - zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss.Die strafbaren Handlungen der kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) und der terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) verlangen in der Variante der Beteiligung als deren Mitglied (Paragraph 278 a, zweiter Fall und Paragraph 278 b, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 3, StGB) als sogenannte Beihilfedelikte in objektiver Hinsicht ein Verhalten, das sich zwar nicht konkret fördernd auswirken, das aber doch - sei es in Form eines psychischen oder eines psychischen Beitrags - zumindest potentiell fördernden Charakter haben muss.
Entscheidungstexte
- 14 Os 28/26p
Entscheidungstext OGH 02.07.2026 14 Os 28/26p
Dies kommt bei einem nach den Feststellungen nicht nach außen (gegenüber der kriminellen Vereinigung, der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung) tretenden Verhalten - ohne Hinzutreten besonderer Umstände - grundsätzlich nicht in Betracht. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0153185
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20260702_OGH0002_0140OS00028_26P0000_001