Rechtssatz RS0129803
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129803
Geschäftszahl
15Os129/14f (15Os130/14b)
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Rechtssatz
Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (dennoch) nicht im gerichtlich festgelegten Umfang entsprochen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129803
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20141203_OGH0002_0150OS00129_14F0000_001