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Entscheidung 15 Os 129/14f×

Entscheidung 15 Os 129/14f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0092796 Rechtssatz 20.10.1982Strafrecht
Der Widerruf nach dem § 53 Abs 3 erster Fall StGB setzt die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der Weisung aus bösem Willen voraus; diese Mahnung ist schon in formeller Hinsicht conditio sine qua non des Widerrufsgrundes …
RS0092806 Rechtssatz 09.08.1984Strafrecht
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (§ 53 Abs 3 StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung ent …
RS0120219 Rechtssatz 31.08.2005Strafrecht
Vom Generalprokurator nicht relevierte Gesetzesverletzungen haben (außerhalb der für Urteile geltenden Amtswegigkeit nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) auf sich zu beruhen.
RS0122467 Rechtssatz 29.08.2007Strafrecht
Nicht relevierte Rechtsfehler kommen als Gegenstand der Entscheidung über eine gegen einen Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht.
RS0126648 Rechtssatz 07.04.2011Strafrecht
Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem …
RS0129803 Rechtssatz 03.12.2014Strafrecht
Wurden dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, so kann bereits die mutwillige Nichtbefolgung einer einzigen Weisung zum Gegenstand einer Entscheidung über den Widerruf gemacht werden, sofern (gerade) ihre Einhaltung förmlich eingemahnt und ihr (d …
RS0129804 Rechtssatz 03.12.2014Strafrecht
Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den ge …