Rechtssatz RS0092806
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092806
Geschäftszahl
12Os115/84; 12Os59/86; 15Os129/14f (15Os130/14b)
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Rechtssatz
Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (§ 53 Abs 3 StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung (vgl § 492 Abs 2 StGB) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). (Ablehnung der Meinung der Generalprokuratur, die sich auf Kunst, WK § 53 StGB RN 15 ff gründet).Weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes (Paragraph 53, Absatz 3, StGB) ist zu entnehmen, daß die "förmliche Mahnung" zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung vergleiche Paragraph 492, Absatz 2, StGB) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). (Ablehnung der Meinung der Generalprokuratur, die sich auf Kunst, WK Paragraph 53, StGB RN 15 ff gründet).
Entscheidungstexte
- 12 Os 115/84
Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 115/84
Veröff: SSt 55/50 = EvBl 1985/5 S 25 = RZ 1985/45 S 115
- 12 Os 59/86
Entscheidungstext OGH 17.04.1986 12 Os 59/86
nur: Schriftlich (T1) Beisatz: Zustellung der schriftlichen Mahnung erforderlich. (T2) Veröff: JBl 1986,738
- 15 Os 129/14f
Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 129/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0092806
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_19840809_OGH0002_0120OS00115_8400000_001