Gründe:
I./ Aus den Akten 26 E Vr 1341/82 des Landesgerichtes Linz ergibt sich folgender Sachverhalt:römisch eins./ Aus den Akten 26 E römisch fünf r 1341/82 des Landesgerichtes Linz ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Urteil eines Einzelrichters dieses Gerichtshofes vom 12. Oktober 1982, ON 19, wurde der am 18.Oktober 1940 geborene Tischlergeselle Friedrich H*** - in Abwesenheit - des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB sowie einer weiteren Straftat schuldig erkannt und unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch wegen § 198 Abs. 1 StGB liegt zugrunde, daß der Beschuldigte in der Zeit von Anfang Oktober 1980 bis 30.April 1982 (bzw hinsichtlich seines Kindes Andreas nur bis 26.Februar 1982 [ausgenommen die Monate Februar und Juni 1981]) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern Andreas, geb. 26.Februar 1963, Christian und Stefan, beide geb. 26. Juli 1964, gröblich dadurch verletzte, daß er keinen bzw nicht regelmäßig Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt dieser Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.Mit Urteil eines Einzelrichters dieses Gerichtshofes vom 12. Oktober 1982, ON 19, wurde der am 18.Oktober 1940 geborene Tischlergeselle Friedrich H*** - in Abwesenheit - des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB sowie einer weiteren Straftat schuldig erkannt und unter Setzung einer 3-jährigen Probezeit zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt. Dem Schuldspruch wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB liegt zugrunde, daß der Beschuldigte in der Zeit von Anfang Oktober 1980 bis 30.April 1982 (bzw hinsichtlich seines Kindes Andreas nur bis 26.Februar 1982 [ausgenommen die Monate Februar und Juni 1981]) seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern Andreas, geb. 26.Februar 1963, Christian und Stefan, beide geb. 26. Juli 1964, gröblich dadurch verletzte, daß er keinen bzw nicht regelmäßig Unterhalt leistete und dadurch bewirkte, daß der Unterhalt dieser Unterhaltsberechtigten ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet gewesen wäre.
Für die Probezeit wurde dem Beschuldigten mit dem in der Hauptverhandlung (in seiner Abwesenheit) verkündeten Beschluß des Einzelrichters die Weisung erteilt, zur Abdeckung seines Rückstandes, der zum damaligen Zeitpunkt hinsichtlich Andreas mit
14.960 S, hinsichtlich Stefan mit 16.550 S und hinsichtlich Christian mit 16.556 S angenommen wurde (S 89), monatlich ab 1. Dezember 1982 1.000 S zu bezahlen (S 83). Dieser Beschluß wurde dem Beschuldigten nicht zugestellt, sodaß die darin enthaltene Weisung, gegen die ihm eine Beschwerde offengestanden wäre, bisher nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Nachdem dem Verurteilten das Abwesenheitsurteil zugestellt worden war und dieser dagegen Einspruch und Berufung erhoben hatte, wies das Oberlandesgericht sowohl den Einspruch (ON 29) als auch die Berufung (ON 30), zurück. Das Urteil erwuchs daher mit 16. Jänner 1984 in Rechtskraft.
In der Endverfügung (ON 31) ordnete das Gericht daraufhin die Vorbereitung des Belehrungsdekretes StPO-Form BedV 1 an, in das die erwähnte Weisung aufgenommen wurde (S 123). Dem Verurteilten ist jedoch das Belehrungsdekret tatsächlich nie zugekommen (Postfehlberichte ON 33, 35, 37 bis 39, 41, 42). Das Erstgericht veranlaßte schließlich mittels StPO-Form Fahn 1 (ON 42) eine Erhebung durch die Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den neuen Aufenthaltsort des Verurteilten berichtete und eine Niederschrift mit ihm aufnahm, in der er ua deponierte, keine "unterhaltspflichtigen Kinder" zu haben und es ablehnte, sich mit dem Urteilsgericht in Verbindung zu setzen (ON 43). Daraufhin verfügte das Erstgericht die neuerliche Zustellung des Belehrungsdekretes an die Anschrift Linz, Füchselstraße 2, welche der Verurteilte zwar in der erwähnten Niederschrift als seinen "Hauptwohnsitz" bezeichnet hatte, an der allerdings schon bisher Zustellungen unmöglich gewesen waren. Überdies verfügte es die Zustellung einer "Förmlichen Mahnung, Frist ein Monat" (S 148), ohne daß jedoch zu diesem Zeitpunkt die Nichterfüllung der Weisung aktenkundig gewesen wäre. Die Zustellung konnte abermals nicht bewirkt werden, der von der Post zurückgesandte Gerichtsbrief liegt unter ON 45 in den Akten.
Nach Einholung eines Berichtes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Versicherungszeiten des Verurteilten übermittelte das Erstgericht die Akten am 19.Dezember 1984 der Staatsanwaltschaft zur Äußerung wegen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht. Tatsächlich beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf (unjournalisiert zwischen ON 46 und 47 einliegend). Mit Beschluß vom 2.Jänner 1985, ON 47, widerrief das Erstgericht die bedingte Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung der Weisung, wobei es nach der Begründung dieses Beschlusses davon ausging, daß der Verurteilte die Weisung, den Rückstand abzuzahlen, bis zur Beschlußfassung nicht befolgt habe; die förmliche Mahnung sei erfolglos geblieben. Von einer "weiteren" Anhörung des Verurteilten nach § 495 Abs. 3 StPO sei abgesehen worden, weil er gegenüber der Bundespolizeidirektion Innsbruck erklärt habe, sich mit dem Gericht nicht in Verbindung setzen zu wollen. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten an seine, sich aus dem vorerwähnten Bericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck ergebende Anschrift in Innsbruck, Fürstenweg 21/II/8 zugestellt, wo auch tatsächlich die Zustellung durch Hinterlegung am 14.Jänner 1985 bewirkt werden konnte (RS an S 157).Nach Einholung eines Berichtes der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse über die Versicherungszeiten des Verurteilten übermittelte das Erstgericht die Akten am 19.Dezember 1984 der Staatsanwaltschaft zur Äußerung wegen Widerrufs der bedingten Strafnachsicht. Tatsächlich beantragte die Staatsanwaltschaft den Widerruf (unjournalisiert zwischen ON 46 und 47 einliegend). Mit Beschluß vom 2.Jänner 1985, ON 47, widerrief das Erstgericht die bedingte Strafnachsicht wegen Nichtbefolgung der Weisung, wobei es nach der Begründung dieses Beschlusses davon ausging, daß der Verurteilte die Weisung, den Rückstand abzuzahlen, bis zur Beschlußfassung nicht befolgt habe; die förmliche Mahnung sei erfolglos geblieben. Von einer "weiteren" Anhörung des Verurteilten nach Paragraph 495, Absatz 3, StPO sei abgesehen worden, weil er gegenüber der Bundespolizeidirektion Innsbruck erklärt habe, sich mit dem Gericht nicht in Verbindung setzen zu wollen. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten an seine, sich aus dem vorerwähnten Bericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck ergebende Anschrift in Innsbruck, Fürstenweg 21/II/8 zugestellt, wo auch tatsächlich die Zustellung durch Hinterlegung am 14.Jänner 1985 bewirkt werden konnte (RS an S 157).
Die am 21.Jänner 1985 verfaßte, aber erst am 31.Jänner 1985 zur Post gegebene Beschwerde des Verurteilten (ON 48) war demgemäß verspätet und wurde vom Oberlandesgericht Linz zurückgewiesen (ON 53). Der Widerrufsbeschluß erwuchs damit in Rechtskraft; die Strafe ist bisher unverbüßt.
In der verspäteten Beschwerde hatte der Verurteilte im wesentlichen vorgebracht, er sei der Verpflichtung, den Rückstand abzudecken, immerhin nach Kräften nachgekommen und habe im Jahr 1982 16.000 S, 1983 10.340 S, 1984 4.180 S geleistet, was in Anbetracht seiner nur zeitweisen Beschäftigung die äußerste ihm mögliche Leistung gewesen sei. In einem Nachtrag (ON 49) ersuchte er, ihm bei einer Rechtshilfevernehmung Gelegenheit zur Vorlage der Zahlungsbestätigungen zu geben. In Bearbeitung eines weiteren Antrags des Verurteilten auf Wiederaufnahme und nachträgliche Strafmilderung erhob das Erstgericht nunmehr bei der Amtsvormundschaft (BH Wels-Land) die geleisteten Rückstandszahlungen, wobei sich ergab, daß der Verurteilte vor Urteilsfällung, aber nach Ende des darin angenommenen Deliktszeitraumes im Jahre 1982 insgesamt Zahlungen von 16.000 S erbracht hat und daß die Einbringungstätigkeit des Jugendamtes mit Erreichung der Großjährigkeit der Kinder eingestellt worden ist (ON 57, 63). Weitere Erhebungen des Erstgerichtes ergaben, daß durch eine Lohnexekution 1983 10.340 S eingebracht wurden, 1984 5.196 S (ON 66; siehe allerdings auch S 227).