Rechtssatz RS0092819
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0092819
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
Eine förmliche Mahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, jedoch muß darin mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des § 53 Abs 3 StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen.Eine förmliche Mahnung kann sowohl schriftlich als auch mündlich erteilt werden, jedoch muß darin mit Rücksicht auf den schon in der Beziehung hervorgehobenen formellen Charakter des Verfahrensschrittes und seine Rechtsnatur als gerichtliche Erklärung, die letztmalig die ursprüngliche Weisung wiederholt, deutlich eine in Vollziehung des Paragraph 53, Absatz 3, StGB ergehende Mahnungsäußerung und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 101/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 11 Os 101/83
- 12 Os 115/84
Entscheidungstext OGH 09.08.1984 12 Os 115/84
Ausdrücklich gegenteilig; nur: Und eine Androhung des Widerrufs zum Ausdruck kommen. (T1) Veröff: SSt 55/50 = EvBl 1985/5 S 25 = RZ 1985/45 S 115
- 12 Os 59/86
Entscheidungstext OGH 17.04.1986 12 Os 59/86
nur: Eine förmliche Mahnung kann schriftlich erteilt werden. (T2) Beisatz: Zustellung (T3) Veröff: JBl 1986,738
- 13 Os 147/25d
Entscheidungstext OGH 18.03.2026 13 Os 147/25d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0092819
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0110OS00101_8300000_001