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Entscheidung 13 Os 147/25d×

Entscheidung 13 Os 147/25d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os147/25d (13Os148/25a)

Entscheidungsdatum

18.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Dirlinger in der Strafvollzugssache des * G*, AZ 23 BE 6/23w des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokuratur gegen einen Vorgang in diesem Verfahren und den Beschluss dieses Gerichts als Vollzugsgericht vom 25. September 2025 (ON 35) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Leitner, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafvollzugssache des * G*, AZ 23 BE 6/23w des Landesgerichts Feldkirch verletzen

das Unterbleiben der Anhörung des Entlassenen und der Bewährungshelferin vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung Paragraph 180, Absatz 2, StVG sowie

der Beschluss dieses Gerichts vom 25. September 2025 (ON 35) Paragraph 86, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG und Paragraph 53, Absatz 2, StGB.

Dieser Beschluss wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Feldkirch als Vollzugsgericht die Erneuerung des Verfahrens über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf der bedingten Entlassung aufgetragen.

Text

Gründe:

[1]         Mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Vollzugsgericht vom 2. Mai 2023 (ON 4) wurde * G* nach Verbüßung der Hälfte von über ihn verhängten Freiheitsstrafen mit Wirkung vom 18. Mai 2023 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit (Paragraph 48, Absatz eins, erster Satz StGB) bedingt entlassen. Unter einem ordnete das Landesgericht Feldkirch für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Paragraphen 50, 52, StGB) und erteilte dem Entlassenen die Weisung (Paragraphen 50, 51, StGB), eine ambulante Suchtgifttherapie samt Harntests zu absolvieren und dies dem Gericht durch Übermittlung eines Antrittsberichts sowie in weiterer Folge durch Vorlage von Bestätigungen jeweils zum Quartalsende und nach Beendigung der Therapie unaufgefordert nachzuweisen (ON 4 S 1 f).

[2]         Mangels Einlangens der geforderten Therapienachweise ab dem zweiten Quartal 2024 vergleiche ON 17) und aufgrund der Bekanntgabe der vorzeitigen Betreuungsbeendigung durch die Therapieeinrichtung mit Juli 2024 aus vom Entlassenen zu vertretenden Gründen (ON 18) mahnte der Einzelrichter des Landesgerichts Feldkirch (Paragraph 16, Absatz eins und 2 Ziffer 12, StVG) G* mit – dem Entlassenen am 11. Oktober 2024 persönlich zugestelltem (ON 21) – Schriftstück vom 23. August 2024 förmlich ab, indem er ihm unter Androhung des Widerrufs der bedingten Entlassung auftrug, dem Gericht entsprechende Therapienachweise binnen zwei Wochen vorzulegen (ON 20).

[3]         Aufgrund der weiteren Nichtbefolgung der Weisung wurde G* am 29. Juli 2025 abermals förmlich gemahnt und aufgefordert, bis spätestens 31. August 2025 eine Therapiebestätigung vorzulegen (ON 28). Der Inhalt dieser (schriftlichen) Mahnung wurde dem Entlassenen, der seit Februar 2025 unbekannten Aufenthalts vergleiche ON 29) und zum Zweck der Zustellung dieses Schriftstücks zur Personenfahndung ausgeschrieben worden (ON 29 f) war, am 31. August 2025 telefonisch zur Kenntnis gebracht (ON 32 S 3, zur Zulässigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0092819 sowie Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 53, Rz 10).

[4]         Nachdem der Entlassene auch nach der förmlichen Mahnung vom 29. Juli 2025 die Weisung nicht befolgt und sich zudem seit Ende Mai 2025 der Bewährungshilfe dauernd entzogen hatte (ON 33), beantragte die Staatsanwaltschaft Feldkirch am 11. September 2025 den Widerruf der G* gewährten bedingten Entlassung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB (ON 33 S 3).

[5]         Ohne dem (am 31. August 2025 telefonisch erreichbaren [vgl ON 32 S 3] und über eine dem Gericht am 3. September 2025 bekannt gegebene Zustelladresse [ON 33 S 3] verfügenden) Entlassenen und der Bewährungshelferin dazu Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben, widerrief die Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch mit auf Paragraph 53, Absatz 2, StGB gestütztem Beschluss vom 25. September 2025 (ON 35) die G* gewährte bedingte Entlassung.

[6]         Begründend führte sie aus, dass „[a]ufgrund der weiteren Nichtbefolgung der Weisung über Monate hinweg sowie der beharrlichen Entziehung des Einflusses des Bewährungshelfers [...] nunmehr von mutwilliger Nichtbefolgung auszugehen“ sei (ON 35 S 2). Feststellungen hinsichtlich der spezialpräventiven Erfordernisse des Paragraph 53, Absatz 2, StGB (dazu Jerabek/Ropper in WK2 StGB Paragraph 53, Rz 9 und 12) traf die Einzelrichterin nicht.

[7]              Dieser Beschluss wurde G* am 28. September 2025 eigenhändig zugestellt ([doppelt vergebene] ON 36 S 7) und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft (ON 35 S 1).

Rechtliche Beurteilung

[8]         Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 23, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, stehen das dargestellte Vorgehen sowie der Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 25. September 2025 (ON 35) mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[9]         Nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB hat das Gericht die (hier) bedingte Entlassung zu widerrufen und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraums eine Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht und der Widerruf nach den Umständen geboten erscheint, um den Rechtsbrecher von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.

[10]       Gemäß Paragraph 180, Absatz 2, erster Satz StVG hat das Vollzugsgericht vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören.

[11]       Von der Anhörung des Entlassenen kann etwa dann abgesehen werden, wenn sie wegen seines Zustands nicht möglich wäre, er der gerichtlichen Ladung nicht Folge leistet, damit aber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, oder wenn seine Anhörung nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand durchführbar ist vergleiche Paragraph 495, Absatz 3, zweiter Satz StPO). Ist der Entlassene unbekannten Aufenthalts, so hat das Gericht seine Festnahme anzuordnen, ihm nach seiner Festnahme Gehör zu gewähren und erst danach über den Widerruf zu entscheiden (zum Ganzen Pieber in WK2 StVG Paragraph 180, Rz 16).

[12]       Ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer ist vor der Entscheidung über den Widerruf zu hören, indem ihm Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme einzuräumen ist (dazu eingehend Pieber in WK2 StVG Paragraph 180, Rz 17 mwN).

[13]       Da die Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch die bedingte Entlassung – trotz aktenkundiger inländischer Postadresse des G* – ohne Anhörung des Entlassenen (oder darauf gerichteter Maßnahmen [vgl erneut Pieber in WK2 StVG Paragraph 180, Rz 16, vergleiche auch RIS-Justiz RS0117251 und RS0101849]) und ohne eine Stellungnahme der Bewährungshelferin einzuholen widerrief, verletzte sie Paragraph 180, Absatz 2, StVG.

[14]       Ein Beschluss hat gemäß Paragraph 86, Absatz eins, StPO, der nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG für das Verfahren des Vollzugsgerichts sinngemäß gilt, neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten (Paragraph 86, Absatz eins, erster und vierter Satz StPO).

[15]       Entscheidungen (Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StPO) sind unter anderem dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt (RIS-Justiz RS0126648).

[16]       Indem die Einzelrichterin des Landesgerichts Feldkirch mit Beschluss vom 25. September 2025 (ON 35) die bedingte Entlassung widerrief, aber keine Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der spezialpräventiven Notwendigkeit des Widerrufs der G* gewährten bedingten Entlassung schuf, verletzte sie Paragraph 86, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG und Paragraph 53, Absatz 2, StGB vergleiche 13 Os 36/24d, 37/24a).

[17]       Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[18]          Vom aufgehobenen Beschluss rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E147410

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0130OS00147.25D.0318.000

Im RIS seit

11.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260318_OGH0002_0130OS00147_25D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung