Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1982, GZ. 10 E Vr 1668/79-33, womit die mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. Mai 1980Der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 2.Dezember 1982, GZ. 10 E römisch fünf r 1668/79-33, womit die mit Urteil desselben Gerichtes vom 8. Mai 1980
gewährte bedingte Strafnachsicht der über Julia A verhängten fünfmonatigen Freiheitsstrafe widerrufen wurde, steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Gemäß § 53 Abs. 3 StGB. hat das Gericht u.a. die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt. Der Widerruf nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der - durch die Mahnung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebrachten - Weisung aus bösem Willen voraus. Zwar liegen im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen eines Widerrufs nach dieser Gesetzesstelle vor. Denn mit dem zu eigenen Handen zugestellten Schriftstück des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Juli 1982 wurde Julia A förmlich ermahnt, den restlichen Schaden in der Höhe von 34.199 S binnen einem Monat gutzumachen. Entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StGB. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Meinung, die sich auf Kunst, WK. § 53 StGB. RN. 15 ff., gründet (die weiteren Zitate stützen diese Rechtsansicht nicht), ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen, daß die 'förmliche Mahnung' zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung (vgl. § 492 Abs. 2 StGB.) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). Dennoch erfolgte der Widerruf vorliegend - wie die Generalprokuratur im übrigen zutreffend aufzeigt - zu Unrecht. Das Gericht hat es nämlich unterlassen, die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung durchzuführen, ob die Verurteilte den Weisungen des Gerichtes 'aus bösem Willen' nicht nachkam.Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, StGB. hat das Gericht u.a. die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die Strafe vollziehen zu lassen, wenn der Rechtsbrecher während der Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt. Der Widerruf nach dem ersten Fall der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin die Erteilung einer förmlichen Mahnung und die nachfolgende Nichtbefolgung der - durch die Mahnung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebrachten - Weisung aus bösem Willen voraus. Zwar liegen im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen eines Widerrufs nach dieser Gesetzesstelle vor. Denn mit dem zu eigenen Handen zugestellten Schriftstück des Landesgerichtes Klagenfurt vom 9. Juli 1982 wurde Julia A förmlich ermahnt, den restlichen Schaden in der Höhe von 34.199 S binnen einem Monat gutzumachen. Entgegen der von der Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StGB. erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde vertretenen Meinung, die sich auf Kunst, WK. Paragraph 53, StGB. RN. 15 ff., gründet (die weiteren Zitate stützen diese Rechtsansicht nicht), ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn des Gesetzes zu entnehmen, daß die 'förmliche Mahnung' zwingend (auch) eine ausdrückliche Androhung des Widerrufes der bedingten Strafnachsicht für den Fall der (weiteren) Nichtbefolgung der Weisung enthalten muß. Dem Gesetz ist vielmehr entsprochen, wenn dem Verurteilten in förmlicher Weise (schriftlich oder mündlich) die erteilte Weisung noch einmal nachdrücklich in Erinnerung gebracht und er solcherart daran gemahnt wird, ihr zu entsprechen; eines Hinweises auf die Folgen ihrer (weiteren) Nichtbefolgung bedarf es hiebei - anders als bei Erteilung der Weisung vergleiche Paragraph 492, Absatz 2, StGB.) - nicht (abweichend, jedoch ohne Begründung 11 Os 101/83). Dennoch erfolgte der Widerruf vorliegend - wie die Generalprokuratur im übrigen zutreffend aufzeigt - zu Unrecht. Das Gericht hat es nämlich unterlassen, die nach dem Gesetz erforderliche Prüfung durchzuführen, ob die Verurteilte den Weisungen des Gerichtes 'aus bösem Willen' nicht nachkam.
Diese Prüfung war im vorliegenden Fall umso mehr geboten, weil nach der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage der Verurteilten der Auftrag, binnen einem Monat 34.199 S zu zahlen, als unerfüllbar zu beurteilen ist und die Nichterfüllung dieses Auftrags schon aus diesem Grund nicht als böswillig im Sinne des § 53 Abs. 3 StGB. gewertet werden durfte.Diese Prüfung war im vorliegenden Fall umso mehr geboten, weil nach der aktenkundigen wirtschaftlichen Lage der Verurteilten der Auftrag, binnen einem Monat 34.199 S zu zahlen, als unerfüllbar zu beurteilen ist und die Nichterfüllung dieses Auftrags schon aus diesem Grund nicht als böswillig im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, StGB. gewertet werden durfte.
Durch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ohne überprüfung und Feststellung des Vorliegens aller im § 53 Abs. 3 StGB. normierten Voraussetzungen wurde das Gesetz daher in eben dieser Bestimmung zum Nachteil der Verurteilten verletzt.Durch den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ohne überprüfung und Feststellung des Vorliegens aller im Paragraph 53, Absatz 3, StGB. normierten Voraussetzungen wurde das Gesetz daher in eben dieser Bestimmung zum Nachteil der Verurteilten verletzt.
Die Probezeit lief am 11.Mai 1983 ab, ein Widerruf ist nicht mehr zulässig (§ 56 StGB.; siehe auch die im Akt erliegende Strafregisterauskunft vom 2.Februar 1984, ON. 36).Die Probezeit lief am 11.Mai 1983 ab, ein Widerruf ist nicht mehr zulässig (Paragraph 56, StGB.; siehe auch die im Akt erliegende Strafregisterauskunft vom 2.Februar 1984, ON. 36).
Es war daher aufgrund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es auch noch einer überprüfung bedarf, ob mit Grund von der Anhörung der Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (§ 495 Abs. 3 StPO.) Abstand genommen wurde.Es war daher aufgrund der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß es auch noch einer überprüfung bedarf, ob mit Grund von der Anhörung der Verurteilten vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht (Paragraph 495, Absatz 3, StPO.) Abstand genommen wurde.