Rechtssatz RS0129804
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129804
Geschäftszahl
15Os129/14f (15Os130/14b)
Entscheidungsdatum
03.12.2014
Rechtssatz
Hat das Gericht eine erteilte Weisung während ihres Geltungszeitraums (mehrfach) geändert, ohne das ihr zu Grunde liegende Ge- oder Verbot wesentlich zu verändern, und kommt der Rechtsbrecher der Weisung weder unter den bis dahin geltenden noch unter den geänderten Bedingungen nach, so erfüllt bereits eine zur ursprünglichen Weisung erteilte förmliche Mahnung die Widerrufsvoraussetzung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129804
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20141203_OGH0002_0150OS00129_14F0000_002