Rechtssatz RS0129812
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129812
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Norm
AusbVorbG §1 Abs1 Z9
TierärzteG §12 Abs1
TierärzteG §24 Abs2
Rechtssatz
Umfasst die Ausbildung nicht nur die Massage am gesunden Tier, seine Pflege oder die Verbesserung seines Wohlbefindens, sondern zielt sie schwerpunktmäßig und schon nach der Bezeichnung des Lehrgangs auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Pferd ab, verstößt sie gegen das AusbVorbG. Es werden dabei Tätigkeiten gelehrt, die in ihrer Ausübung dem Tierarzt und hinsichtlich der Ausbildung der veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten sind (§ 1 Abs 1 Z 9 AusbVorbG).Umfasst die Ausbildung nicht nur die Massage am gesunden Tier, seine Pflege oder die Verbesserung seines Wohlbefindens, sondern zielt sie schwerpunktmäßig und schon nach der Bezeichnung des Lehrgangs auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Pferd ab, verstößt sie gegen das AusbVorbG. Es werden dabei Tätigkeiten gelehrt, die in ihrer Ausübung dem Tierarzt und hinsichtlich der Ausbildung der veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, AusbVorbG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129812
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20141022_OGH0002_0010OB00142_14K0000_003