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Rechtssatz RS0129812

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129812

Geschäftszahl

1Ob142/14k

Entscheidungsdatum

22.10.2014

Norm

AusbVorbG §1 Abs1 Z9
TierärzteG §12 Abs1
TierärzteG §24 Abs2

Rechtssatz

Umfasst die Ausbildung nicht nur die Massage am gesunden Tier, seine Pflege oder die Verbesserung seines Wohlbefindens, sondern zielt sie schwerpunktmäßig und schon nach der Bezeichnung des Lehrgangs auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Pferd ab, verstößt sie gegen das AusbVorbG. Es werden dabei Tätigkeiten gelehrt, die in ihrer Ausübung dem Tierarzt und hinsichtlich der Ausbildung der veterinärmedizinischen Universitäten vorbehalten sind (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 9, AusbVorbG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129812

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2015

Dokumentnummer

JJR_20141022_OGH0002_0010OB00142_14K0000_003