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Entscheidung 1 Ob 142/14k×

Entscheidung 1 Ob 142/14k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016325 Rechtssatz 23.03.1983Zivilrecht
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung der Leistungen aus einem gem § 879 ABGB nichtigen Rechtsgeschäft ist auf den Zweck der verletzten Norm, die die Ungültigkeit des Geschäftes bewirkt, Bedacht zu nehmen.
RS0016432 Rechtssatz 03.10.1985Zivilrecht
Das Geschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot (oder die guten Sitten) verstößt, ist grundsätzlich absolut nichtig, sodass sich jedermann, ohne dass es einer besonderen Anfechtung bedürfte, auf die Nichtigkeit berufen kann.
RS0020997 Rechtssatz 14.06.1951Zivilrecht
Auf den Umstand, dass die Klagsforderung nur Zug um Zug gegen eine vom Kläger zu erbringende Gegenleistung zu erfüllen ist, ist von Amts wegen nicht Bedacht zu nehmen. Dem Erfordernis des § 1052 ABGB ist Genüge getan, wenn der Kläger im Laufe des Rechtsmitt …
RS0069246 Rechtssatz 08.07.1986Zivilrecht
Der Rekurs an den OGH ist auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung, eines auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Verfahrensmangels, der zur Unvollständigkeit der Feststellung des relevanten Sachverhalts führte, und eine …
RS0117923 Rechtssatz 19.08.2003Zivilrecht
Steht fest, dass die Beklagte die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt hat, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werd …
RS0117924 Rechtssatz 19.08.2003Zivilrecht
Der Zweck des AusbVorbG , bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbil …
RS0129810 Rechtssatz 22.10.2014Zivilrecht
Ein Ausbildungsvertrag über den Lehrgang zum Pferdephysiotherapeuten verstößt gegen § 1 Abs 1 Z 9 AusbVorbG, wenn Ausbildungsinhalt auch solche Heilbehandlungen sind, die über die bloße Hilfestellung im Sinne des § 24 Abs 2 TierärzteG hinausgehen und daher …
RS0129811 Rechtssatz 22.10.2014Zivilrecht
Eine Hilfestellung im Sinne des § 24 Abs 2 Tierärztegesetz muss sich auf untergeordnete Tätigkeiten beschränken, die den Tierarzt bei seiner von ihm selbst vorzunehmenden Behandlung („bloß anlässlich“) unterstützen.
RS0129812 Rechtssatz 22.10.2014Zivilrecht
Umfasst die Ausbildung nicht nur die Massage am gesunden Tier, seine Pflege oder die Verbesserung seines Wohlbefindens, sondern zielt sie schwerpunktmäßig und schon nach der Bezeichnung des Lehrgangs auf die Ausbildung zur Heilbehandlung am kranken Pferd ab …
RS0129813 Rechtssatz 22.10.2014Zivilrecht
Der Gesetzgeber hat das Tierärztegesetz in den durch das AusbVorbG gewährten Schutz miteinbezogen (§ 1 Abs 1 Z 9).