Rechtssatz RS0117923
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117923
Entscheidungsdatum
22.10.2014
Norm
ABGB §879 AIa
AusbildungsvorbehaltsG §1
Rechtssatz
Steht fest, dass die Beklagte die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt hat, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann, verstößt die von der Beklagten angebotene Ausbildung gegen ein auch gemeinschaftsrechtlich wirksames Verbot nach dem AusbVorbG. Ein über eine solche Ausbildung abgeschlossener Vertrag ist nichtig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/03v
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 158/03v
- 9 Ob 64/04h
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 64/04h
Vgl; Beisatz: Der Hinweis in der Zusatzvereinbarung des gegenständlichen Ausbildungsvertrages, wonach in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten sind, wirkt für den typischen Adressaten nicht klarstellend. (T1)
- 6 Ob 123/04p
Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 123/04p
Auch
- 10 Ob 87/04y
Entscheidungstext OGH 08.03.2005 10 Ob 87/04y
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 142/14k
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117923
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20030819_OGH0002_0040OB00158_03V0000_001