Der 4. Senat des Obersten Gerichtshofs hat diese Frage jüngst am 18. 8. 2004 zu 4 Ob 172/04d in einem gleichgelagerten, einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker der selben Klägerin betreffenden Fall entschieden. Dessen überzeugenden Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an.
Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliederige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 5 Rz 1; s auch 1 Ob 544/89 = SZ 62/34; 10 ObS 151/93 = SZ 66/135).Nach Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliederige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 5, Rz 1; s auch 1 Ob 544/89 = SZ 62/34; 10 ObS 151/93 = SZ 66/135).
Nach dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Ausbildungsvertrag waren die Leistungen beider Teile über einen längeren Zeitraum hinweg erst in der Zeit nach Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes BGBl 1996/378 (Art II) am 1. 8. 1996 zu erbringen. Es liegt daher im Sinne der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung ein Dauertatbestand vor, auf den das Ausbildungsvorbehaltsgesetz anzuwenden ist.Nach dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Ausbildungsvertrag waren die Leistungen beider Teile über einen längeren Zeitraum hinweg erst in der Zeit nach Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes BGBl 1996/378 (Artikel römisch zwei,) am 1. 8. 1996 zu erbringen. Es liegt daher im Sinne der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung ein Dauertatbestand vor, auf den das Ausbildungsvorbehaltsgesetz anzuwenden ist.
Der Vertrauensschutz ist das wesentliche Argument, mit dem sich die Klägerin gegen die Anwendung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes auf den vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Ausbildungsvertrag wendet. Vertrauensschutz setzt aber voraus, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdig ist. Stellt man die Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes jener nach seinem Inkrafttreten gegenüber, so besteht die Änderung darin, dass - bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes - nunmehr die Ausbildung zum Heilpraktiker verboten ist, wenn die Modalitäten der Ausbildung in der Öffentlichkeit Unklarheit über die Erlaubtheit der Berufsausübung in Österreich hervorrufen. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Wirksamkeit von Ausbildungsverträgen, über deren Nutzlosigkeit für eine Berufsausübung in Österreich die Interessenten im Unklaren gelassen werden, ist nicht schutzwürdig.
Die Sicherheit und Einfachheit des Rechtsverkehrs spricht bei der Abgrenzung von altem und neuem Recht für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des neuen Rechts. Damit wird verhindert, dass längere Zeit hindurch auf gleichartige Tatbestände je nach dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung verschiedene Gesetze angewendet werden. Stellte man, wie die Klägerin begehrt, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, so wären die vor dem 1. 8. 1996 abgeschlossenen Ausbildungsverträge anders als die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge zu beurteilen, obwohl - wie aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Vertrags - die Teilnehmer gleichzeitig ausgebildet werden.
Für eine Anwendung des neuen Rechts spricht auch der Grundsatz umfassender Durchsetzung neuer Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus konsumentenschutzpolitischen Gründen den Aktivitäten von Instituten entgegenwirken, die in Österreich "Heilpraktikerausbildungen" anbieten (150 BlgNR 20. GP 13, 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch die bereits laufenden Ausbildungen unabhängig davon erfasst, wann der jeweilige Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.Für eine Anwendung des neuen Rechts spricht auch der Grundsatz umfassender Durchsetzung neuer Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus konsumentenschutzpolitischen Gründen den Aktivitäten von Instituten entgegenwirken, die in Österreich "Heilpraktikerausbildungen" anbieten (150 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 13, , 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch die bereits laufenden Ausbildungen unabhängig davon erfasst, wann der jeweilige Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz behält (ua) die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vor. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten (§ 1 Abs 1 AusbVorbG, BGBl 1996/378, Art II).Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz behält (ua) die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vor. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten (Paragraph eins, Absatz eins, AusbVorbG, BGBl 1996/378, Artikel römisch zwei,).
Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordert, wie der Oberste Gerichtshof in der die Vorabentscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, C-294/00, umsetzenden Entscheidung 8 Ob 174/02z (= wbl 2003/226, S 386) ausgesprochen hat, die Nichtigkeit von Verträgen über die Ausbildung zum Heilpraktiker, wenn - wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall - die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann. Die Entscheidung 4 Ob 158/03v (= EvBl 2004/18, S 100) folgt dieser Rechtsprechung ebenso wie die Entscheidung 4 Ob 172/04d. An ihr ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten; die Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht:
Die im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angedrohte Verwaltungsstrafe ist kein Indiz gegen die vom Gesetzgeber gewollte Nichtigkeit. Eine vom Gesetzgeber angedrohte Strafe ist nur für die Frage von Bedeutung, ob aus einem Gesetz, das ein Verhalten nicht ausdrücklich verbietet, ein Verbot abgeleitet werden kann. Steht fest, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (s § 1 Abs 1 letzter Satz AusbVorbG: Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten), dann ist zu prüfen, ob der Zweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB erfordert.Die im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angedrohte Verwaltungsstrafe ist kein Indiz gegen die vom Gesetzgeber gewollte Nichtigkeit. Eine vom Gesetzgeber angedrohte Strafe ist nur für die Frage von Bedeutung, ob aus einem Gesetz, das ein Verhalten nicht ausdrücklich verbietet, ein Verbot abgeleitet werden kann. Steht fest, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (s Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz AusbVorbG: Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten), dann ist zu prüfen, ob der Zweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB erfordert.
Dass der Zweck des § 1 AusbVorbG, insbesondere die Sicherung des Niveaus der österreichischen Gesundheitsversorgung im Interesse der Allgemeinheit, die Nichtigkeit verbotswidriger Vereinbarungen erfordert, legt die Entscheidung 8 Ob 174/02z unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (150 BlgNR 20. GP 24) ausführlich dar. Die Entscheidung verweist auch auf die konsumentenschutzpolitischen Gründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des Verbots bewogen haben. Damit ist das Argument der Klägerin entkräftet, die Einseitigkeit des (nur an den Ausbildner gerichteten) Verbots spreche gegen die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. Das weitere Argument, das Verbot sei überschießend, weil Ausbildungswilligen die Möglichkeit genommen werde, sich für eine Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten ausbilden zu lassen, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Klägerin durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber vermeiden kann, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig, weil das gemeinschaftsrechtskonform ausgelegte Ausbildungsvorbehaltsgesetz derartige Ausbildungen nicht erfasst.Dass der Zweck des Paragraph eins, AusbVorbG, insbesondere die Sicherung des Niveaus der österreichischen Gesundheitsversorgung im Interesse der Allgemeinheit, die Nichtigkeit verbotswidriger Vereinbarungen erfordert, legt die Entscheidung 8 Ob 174/02z unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (150 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24, ) ausführlich dar. Die Entscheidung verweist auch auf die konsumentenschutzpolitischen Gründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des Verbots bewogen haben. Damit ist das Argument der Klägerin entkräftet, die Einseitigkeit des (nur an den Ausbildner gerichteten) Verbots spreche gegen die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. Das weitere Argument, das Verbot sei überschießend, weil Ausbildungswilligen die Möglichkeit genommen werde, sich für eine Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten ausbilden zu lassen, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Klägerin durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber vermeiden kann, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig, weil das gemeinschaftsrechtskonform ausgelegte Ausbildungsvorbehaltsgesetz derartige Ausbildungen nicht erfasst.
Entgegen der Meinung der Revisionswerberin waren die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann. Festgestellt ist, dass der Studienort des vom Beklagten gewählten Ausbildungskurses Innsbruck war; festgestellt ist weiters ein Hinweis in der Zusatzvereinbarung, der, was die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich betrifft, nicht klarstellend, sondern verwirrend wirkt. Gleiches trifft auf den festgestellten Inhalt des Informationsblatts der Klägerin vom August 1996 zu. Damit steht fest, dass die Klägerin die Ausbildung zum Heilpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt hat, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann.
Aus diesen Gründen ist die Revision gegen die Abweisung des Zahlungsbegehrens unberechtigt.
Durch die nun erfolgte Bestätigung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist die für einen Zwischenfeststellungsantrag notwendige Präjudizialität im Zeitpunkt der Entscheidung weggefallen (vgl 4 Ob 172/04d).Durch die nun erfolgte Bestätigung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist die für einen Zwischenfeststellungsantrag notwendige Präjudizialität im Zeitpunkt der Entscheidung weggefallen vergleiche 4, Ob 172/04d).
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.