1. Zur Revision
Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliederige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 5 Rz 1; s auch 1 Ob 544/89 = SZ 62/34; 10 ObS 151/93 = SZ 66/135).Nach Paragraph 5, ABGB wirken Gesetze nicht zurück; sie haben daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte, sofern die Übergangsvorschriften nichts Gegenteiliges bestimmen, keinen Einfluss. Einmalige Handlungen und Zustände, aber auch mehrgliederige und dauernde Sachverhalte, die zur Gänze in die Geltungszeit eines Gesetzes fallen, sind nach diesem Gesetz zu beurteilen. Andernfalls gelten für den Dauersachverhalt die Rechtsfolgen des neuen Gesetzes ab seinem Inkrafttreten (F. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 5, Rz 1; s auch 1 Ob 544/89 = SZ 62/34; 10 ObS 151/93 = SZ 66/135).
Nach dem zwischen den Streitteilen zustande gekommenen Ausbildungsvertrag waren die Leistungen beider Teile über einen längeren Zeitraum hinweg zu erbringen, wobei der weitaus überwiegende Teil der Leistungen in die Zeit nach Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes am 1. 8. 1996 fällt. Es liegt daher im Sinne der oben wiedergegebenen Lehre und Rechtsprechung ein Dauertatbestand vor, auf den das Ausbildungsvorbehaltsgesetz anzuwenden ist.
Die neuere Lehre kritisiert, dass die vom Begriff der "Nichtrückwirkung" ausgehenden deduktiven Systeme und die Formalkriterien wie "Dauertatbestand" der Notwendigkeit wertenden Denkens in der Rechtswissenschaft im Allgemeinen und bei der Konkretisierung der intertemporalen Blankettnorm des § 5 ABGB im Besonderen nicht Rechnung tragen. § 5 ABGB könne aber auch nicht als bloße Aufforderung zur Interessenabwägung im Einzelfall verstanden werden, sondern das intertemporale Kollisionsproblem sei auf der Basis einschlägiger Prinzipien und Wertungen der Rechtsordnung zu lösen (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht 104 f). Vonkilch (aaO 106 ff) nennt in diesem Zusammenhang den Vertrauensschutz, die Sicherheit und Einfachheit des Rechtsverkehrs und die umfassende Durchsetzung neuer Wertentscheidungen durch den Gesetzgeber.Die neuere Lehre kritisiert, dass die vom Begriff der "Nichtrückwirkung" ausgehenden deduktiven Systeme und die Formalkriterien wie "Dauertatbestand" der Notwendigkeit wertenden Denkens in der Rechtswissenschaft im Allgemeinen und bei der Konkretisierung der intertemporalen Blankettnorm des Paragraph 5, ABGB im Besonderen nicht Rechnung tragen. Paragraph 5, ABGB könne aber auch nicht als bloße Aufforderung zur Interessenabwägung im Einzelfall verstanden werden, sondern das intertemporale Kollisionsproblem sei auf der Basis einschlägiger Prinzipien und Wertungen der Rechtsordnung zu lösen (Vonkilch, Das Intertemporale Privatrecht 104 f). Vonkilch (aaO 106 ff) nennt in diesem Zusammenhang den Vertrauensschutz, die Sicherheit und Einfachheit des Rechtsverkehrs und die umfassende Durchsetzung neuer Wertentscheidungen durch den Gesetzgeber.
Der Vertrauensschutz ist auch das wesentliche Argument, mit dem sich die Klägerin gegen die Anwendung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes auf den vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Ausbildungsvertrag wendet. Vertrauensschutz setzt aber voraus, dass das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage schutzwürdig ist (Vonkilch aaO 116). Stellt man die Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes jener nach seinem Inkrafttreten gegenüber, so besteht die Änderung darin, dass - bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes - nunmehr die Ausbildung zum Heilpraktiker verboten ist, wenn die Modalitäten der Ausbildung in der Öffentlichkeit Unklarheit über die Erlaubtheit der Berufsausübung in Österreich hervorrufen. Ein Vertrauen der Klägerin auf die Wirksamkeit von Ausbildungsverträgen, über deren Nutzlosigkeit für eine Berufsausübung in Österreich die Interessenten im Unklaren gelassen werden, ist nicht schutzwürdig.
Die Sicherheit und Einfachheit des Rechtsverkehrs spricht bei der Abgrenzung von altem und neuem Recht für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des neuen Rechts. Damit wird verhindert, dass längere Zeit hindurch auf gleichartige Tatbestände je nach dem Zeitpunkt ihrer Verwirklichung verschiedene Gesetze angewendet werden (Vonkilch aaO 118 mwN). Stellte man, wie die Klägerin begehrt, auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, so wären die vor dem 1. 8. 1996 abgeschlossenen Ausbildungsverträge anders als die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge zu beurteilen, obwohl - wie aufgrund des hier verfahrensgegenständlichen Vertrags - die Teilnehmer gleichzeitig ausgebildet werden.
Für eine Anwendung des neuen Rechts spricht auch der Grundsatz umfassender Durchsetzung neuer Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus konsumentenschutzpolitischen Gründen den Aktivitäten von Instituten entgegenwirken, die in Österreich "Heilpraktikerausbildungen" anbieten (150 BlgNr 20. GP 13, 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch die bereits laufenden Ausbildungen unabhängig davon erfasst, wann der jeweilige Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.Für eine Anwendung des neuen Rechts spricht auch der Grundsatz umfassender Durchsetzung neuer Wertentscheidungen des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber wollte mit dem Ausbildungsvorbehaltsgesetz aus Gründen des Gesundheitsschutzes und aus konsumentenschutzpolitischen Gründen den Aktivitäten von Instituten entgegenwirken, die in Österreich "Heilpraktikerausbildungen" anbieten (150 BlgNr 20. Gesetzgebungsperiode 13, 24). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz auch die bereits laufenden Ausbildungen unabhängig davon erfasst, wann der jeweilige Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz behält (ua) die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vor. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten (§ 1 Abs 1 AusbVG).Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz behält (ua) die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch das Ärztegesetz geregelt sind, ausschließlich den nach diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Einrichtungen vor. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten (Paragraph eins, Absatz eins, AusbVG).
Der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes erfordert, wie der Oberste Gerichtshof in der die Vorentscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, C-294/00, umsetzenden Entscheidung 8 Ob 174/02z (= wbl 2003/226) ausgesprochen hat, die Nichtigkeit von Verträgen über die Ausbildung zum Heilpraktiker, wenn - wie in dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall - die Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann. Die Entscheidung 4 Ob 158/03v (= EvBl 2004/18) folgt dieser Rechtsprechung. An ihr ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten; die Einwendungen der Klägerin überzeugen nicht:
Die im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angedrohte Verwaltungsstrafe ist kein Indiz gegen die vom Gesetzgeber gewollte Nichtigkeit. Eine vom Gesetzgeber angedrohte Strafe ist nur für die Frage von Bedeutung, ob aus einem Gesetz, das ein Verhalten nicht ausdrücklich verbietet, ein Verbot abgeleitet werden kann (Iro, Zivilrechtliche Probleme bei Verträgen mit Schwarzarbeitern, JBl 1987, 1 [6], wonach die primäre Frage, ob ein Verbot vorliegt, aus der betreffenden Norm im Zusammenhang mit eventuellen Strafbestimmung zu beantworten ist). Steht fest, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (s § 1 Abs 1 letzter Satz AusbVG: Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten), dann ist zu prüfen, ob der Zweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB erfordert.Die im Ausbildungsvorbehaltsgesetz angedrohte Verwaltungsstrafe ist kein Indiz gegen die vom Gesetzgeber gewollte Nichtigkeit. Eine vom Gesetzgeber angedrohte Strafe ist nur für die Frage von Bedeutung, ob aus einem Gesetz, das ein Verhalten nicht ausdrücklich verbietet, ein Verbot abgeleitet werden kann (Iro, Zivilrechtliche Probleme bei Verträgen mit Schwarzarbeitern, JBl 1987, 1 [6], wonach die primäre Frage, ob ein Verbot vorliegt, aus der betreffenden Norm im Zusammenhang mit eventuellen Strafbestimmung zu beantworten ist). Steht fest, dass ein bestimmtes Verhalten verboten ist (s Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz AusbVG: Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten), dann ist zu prüfen, ob der Zweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts im Sinne des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB erfordert.
Dass der Zweck des § 1 AusbVG, insbesondere die Sicherung des Niveaus der österreichischen Gesundheitsversorgung im Interesse der Allgemeinheit, die Nichtigkeit verbotswidriger Vereinbarungen erfordert, legt die Entscheidung 8 Ob 174/02x unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (150 BlgNR 20. GP 24) ausführlich dar. Die Entscheidung verweist auch auf die konsumentenschutzpolitischen Gründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des Verbots bewogen haben. Damit ist das Argument der Klägerin und der von ihr zitierten Autorin (Laimer, Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 [363]) entkräftet, die Einseitigkeit des (nur an den Ausbildner gerichteten) Verbots spreche gegen die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. Das weitere Argument, das Verbot sei überschießend, weil Ausbildungswilligen die Möglichkeit genommen werde, sich für eine Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten ausbilden zu lassen, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Klägerin durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber vermeiden kann, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig, weil das gemeinschaftsrechtskonform ausgelegte Ausbildungsvorbehaltsgesetz derartige Ausbildungen nicht erfasst.Dass der Zweck des Paragraph eins, AusbVG, insbesondere die Sicherung des Niveaus der österreichischen Gesundheitsversorgung im Interesse der Allgemeinheit, die Nichtigkeit verbotswidriger Vereinbarungen erfordert, legt die Entscheidung 8 Ob 174/02x unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien (150 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 24) ausführlich dar. Die Entscheidung verweist auch auf die konsumentenschutzpolitischen Gründe, die den Gesetzgeber zur Erlassung des Verbots bewogen haben. Damit ist das Argument der Klägerin und der von ihr zitierten Autorin (Laimer, Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 [363]) entkräftet, die Einseitigkeit des (nur an den Ausbildner gerichteten) Verbots spreche gegen die Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags. Das weitere Argument, das Verbot sei überschießend, weil Ausbildungswilligen die Möglichkeit genommen werde, sich für eine Tätigkeit in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten ausbilden zu lassen, ist schon deshalb unberechtigt, weil die Klägerin durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber vermeiden kann, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Kann keine Unklarheit entstehen, so ist der Ausbildungsvertrag gültig, weil das gemeinschaftsrechtskonform ausgelegte Ausbildungsvorbehaltsgesetz derartige Ausbildungen nicht erfasst.
Die Revision musste erfolglos bleiben.
2. Zum Rekurs
Vorausgeschickt sei, dass sich das Gericht zweiter Instanz bei Fassung des Spruchs, soweit es das angefochtene Urteil "mit der Maßgabe" bestätigte, dass der Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin zurückgewiesen werde, im Ausdruck vergriffen und in Widerspruch zur Begründung seiner Entscheidung gesetzt hat. Es hat nämlich zutreffend erkannt, dass das Erstgericht wegen mangelnder Berechtigung des Begehrens zu einer Abweisung gelangt ist; die in Wahrheit vorliegende Unzulässigkeit des Antrags sei in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, "weshalb in Abänderung des angefochtenen Urteils der Zwischenfeststellungsantrag der Klägerin zurückzuweisen war". Richtigerweise hätte das Berufungsgericht bei dieser Rechtsauffassung aus Anlass des gegen die Entscheidung über den Zwischenantrag erhobenen Rechtsmittels das Urteil insoweit (als nichtig) aufzuheben und den Zwischenantrag zurückzuweisen gehabt.
Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung kann nur ein zum Zeitpunkt der Entscheidung noch streitiges und für die Entscheidung in der Hauptsache präjudizielles Rechtsverhältnis oder Recht sein; die Bedeutung der begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 236 Rz 3 ff mwN). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Frage der Rechtswirksamkeit des Ausbildungsvertrags Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags sein kann und dass die Bedeutung der Entscheidung insoweit auch über den Rechtsstreit hinausreicht. Ob der Ausbildungsvertrag nichtig ist, ist auch für ein allfälliges Rückzahlungsbegehren des Beklagten präjudiziell. Das Berufungsgericht hätte daher - gleich dem Erstgericht - sachlich über den Zwischenantrag zu entscheiden gehabt.Gegenstand eines Zwischenantrags auf Feststellung kann nur ein zum Zeitpunkt der Entscheidung noch streitiges und für die Entscheidung in der Hauptsache präjudizielles Rechtsverhältnis oder Recht sein; die Bedeutung der begehrten Feststellung muss über den konkreten Rechtsstreit hinausreichen (Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² Paragraph 236, Rz 3 ff mwN). Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass die Frage der Rechtswirksamkeit des Ausbildungsvertrags Gegenstand eines Zwischenfeststellungsantrags sein kann und dass die Bedeutung der Entscheidung insoweit auch über den Rechtsstreit hinausreicht. Ob der Ausbildungsvertrag nichtig ist, ist auch für ein allfälliges Rückzahlungsbegehren des Beklagten präjudiziell. Das Berufungsgericht hätte daher - gleich dem Erstgericht - sachlich über den Zwischenantrag zu entscheiden gehabt.
Die Klägerin ist jedoch durch die ihren Zwischenfeststellungsantrag auch insoweit zurückweisende Entscheidung der zweiten Instanz nicht mehr beschwert. Durch die nun erfolgte Bestätigung der Entscheidung über das Zahlungsbegehren ist nämlich die Präjudizialität des Zwischenfeststellungsantrags weggefallen; der - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmende - Wegfall der Präjudizialität müsste, würde die angefochtene Entscheidung insoweit aufgehoben und dem Berufungsgericht im Sinne des oben Gesagten aufgetragen, über die Berufung gegen die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags in diesem Umfang erneut zu entscheiden, zu einer Zurückweisung des Zwischenfeststellungsantrags durch das Berufungsgericht führen (s 4 Ob 46/98p = EvBl 1998/126). Für die Klägerin wäre damit nichts gewonnen.
Die mangelnde Beschwer führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (Kodek in Rechberger, ZPO² vor § 461 Rz 9 mwN). Gemäß § 50 Abs 2 ZPO ist in einem solchen Fall die Kostenentscheidung so zu treffen, als wäre die Beschwer nicht weggefallen.Die mangelnde Beschwer führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (Kodek in Rechberger, ZPO² vor Paragraph 461, Rz 9 mwN). Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, ZPO ist in einem solchen Fall die Kostenentscheidung so zu treffen, als wäre die Beschwer nicht weggefallen.
Wäre über die Berufung gegen die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags im Umfang der Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags in der Sache zu entscheiden, so wäre die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen. Wie oben dargelegt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig; der Antrag festzustellen, dass der Vertrag rechtswirksam, jedenfalls nicht mit Nichtigkeit behaftet ist, wäre somit abzuweisen. Die Kosten sind daher gemäß §§ 41, 50 ZPO von der Klägerin zu tragen.Wäre über die Berufung gegen die Abweisung des Zwischenfeststellungsantrags im Umfang der Nichtigkeit des Ausbildungsvertrags in der Sache zu entscheiden, so wäre die erstgerichtliche Entscheidung zu bestätigen. Wie oben dargelegt, ist der Ausbildungsvertrag nichtig; der Antrag festzustellen, dass der Vertrag rechtswirksam, jedenfalls nicht mit Nichtigkeit behaftet ist, wäre somit abzuweisen. Die Kosten sind daher gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO von der Klägerin zu tragen.