Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in den letzten Jahren mehrfach mit Ausbildungsverträgen zu befassen, die mit der klagenden Partei abgeschlossen wurden. In der Entscheidung 8 Ob 174/02z (wbl 2003, 386 = EvBl 2004/14; dazu B. Laimer, Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361), der eine Vorabentscheidung des EuGH vorangegangen war (EuGH 11. 7. 2002, Rs C-294/00, Deutsche Paracelsus Schulen für Naturheilverfahren GmbH gegen Kurt Gräbner, Slg 2002, I-6515 = wbl 2002, 353; dazu Resch, ZESAR 2002, 30 und Felix, ASoK 2003, 45), ist der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass der Normzweck des am 1. 8. 1996 in Kraft getretenen Ausbildungsvorbehaltsgesetzes (AusbVorbG, BGBl 1996/378), insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, die Nichtigkeit des Vertrages über die Ausbildung zum Heilpraktiker zur Folge habe. Diese Ansicht wurde in der darauf folgenden Entscheidung vom 19. 8. 2003, 4 Ob 158/03v (EvBl 2004/18), bestätigt. Der Hinweis in der am 13. 12. 1999 abgeschlossenen Zusatzvereinbarung („Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern gesetzlich geregelt ist. In Österreich dürfen alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen Heilberufen gesetzlich vorbehalten sind. Die Ausbildung erfolgt jedoch in uneingeschränkter Qualität für die amtsärztliche Prüfung in Deutschland") wurde - was die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich betrifft - als nicht klarstellend, sondern verwirrend angesehen. Die dort beklagte Partei, die den Kurs, an dem die Klägerin teilgenommen habe, in Wien abgehalten habe, habe die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt, die geeignet gewesen sei, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden könne. Da das Gemeinschaftsrecht dem im AusbVorbG normierten Verbot insoweit nicht entgegenstehe, als Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet seien, über die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich Unklarheiten entstehen zu lassen, verstoße die von der dort beklagten Partei angebotene Ausbildung gegen ein auch gemeinschaftsrechtlich wirksames Verbot. Ein über eine solche Ausbildung abgeschlossener Vertrag sei nichtig. Die weiteren Entscheidungen 4 Ob 172/04d vom 18. 8. 2004 (RdW 2005, 89 = ÖJZ-LSK 2005/29) und 6 Ob 123/04p vom 23. 9. 2004 bezogen sich jeweils auf vor Inkrafttreten des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes abgeschlossene Ausbildungsverträge zum „Heilpraktiker". Auch diese Verträge wurden als nichtig angesehen. In beiden Entscheidungen wurde darauf hingewiesen, dass es die Anbieterin der Ausbildung in der Hand habe, durch eine entsprechende Organisation ihrer Ausbildung Unklarheit darüber zu vermeiden, ob der Beruf des Heilpraktikers in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Nur dann, wenn keine Unklarheit entstehen könne, wäre der Ausbildungsvertrag gültig. In der Entscheidung 9 Ob 64/04h vom 15. 9. 2004 hat der Oberste Gerichtshof die ordentliche Revision der klagenden Partei mit der Begründung zurückgewiesen, dass bereits zwei übereinstimmende Erkenntnisse des Obersten Gerichtshofes vorlägen und damit von einer einheitlichen Rechtsprechung auszugehen sei. Im konkreten Fall habe die klagende Partei bei Abschluss des Ausbildungsvertrages im Jahr 1997 nicht auf die differenzierte Rechtslage in Österreich hingewiesen. Der Hinweis in der Zusatzvereinbarung des Ausbildungsvertrages, wonach in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, die nicht gesetzlich den Ärzten vorbehalten seien, wirke für den typischen Adressaten nicht klarstellend. Mit dem Anbieten einer Ausbildung zu der in Österreich zulässigen Tätigkeit eines Naturpraktikers sei jedenfalls Unklarheit bzw eine Fehlvorstellung darüber geschaffen worden, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden könne. Der Ausbildungsvertrag, mit dem der Lehrstoff vermittelt werden sollte, dessen Beherrschung für die Überprüfung nach dem (deutschen) Heilpraktikergesetz für erforderlich erachtet werde, sei somit aufgrund des Schutzzweckes des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes absolut nichtig.
Auch im vorliegenden Fall, der auf einen am 25. 8. 1998 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zurückgeht, ist in der Zusatzvereinbarung der Hinweis enthalten, dass in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, „die nicht den Ärzten oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind". Dieser Hinweis wirkt für den typischen Adressaten nicht klarstellend, sondern es wird durch den Zusatz Unklarheit darüber geschaffen, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Insoweit ist der Fall dem zu 9 Ob 64/04h entschiedenen durchaus vergleichbar. Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vor. Ein Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur besteht nicht, auch nicht aufgrund der Ausführungen Laimers (Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 ff), da ein bloßes Abschlussverbot hier nicht vorliegt (ebenso schon 4 Ob 172/04d und 9 Ob 64/04h).Auch im vorliegenden Fall, der auf einen am 25. 8. 1998 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag zurückgeht, ist in der Zusatzvereinbarung der Hinweis enthalten, dass in Österreich nur Tätigkeiten ausgeübt werden dürften, „die nicht den Ärzten oder anderen gesetzlich geregelten Gesundheitsberufen vorbehalten sind". Dieser Hinweis wirkt für den typischen Adressaten nicht klarstellend, sondern es wird durch den Zusatz Unklarheit darüber geschaffen, ob der Beruf des Naturpraktikers - entsprechend der angebotenen Ausbildung - in Österreich rechtmäßig ausgeübt werden kann. Insoweit ist der Fall dem zu 9 Ob 64/04h entschiedenen durchaus vergleichbar. Im Hinblick auf die dargestellte Judikatur liegt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor. Ein Anlass zum Abgehen von dieser Judikatur besteht nicht, auch nicht aufgrund der Ausführungen Laimers (Vertragsnichtigkeit wegen Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz? wbl 2003, 361 ff), da ein bloßes Abschlussverbot hier nicht vorliegt (ebenso schon 4 Ob 172/04d und 9 Ob 64/04h).
Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die klagende Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (§ 41 ZPO).Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb die klagende Partei die Kosten dafür zu ersetzen hat (Paragraph 41, ZPO).