Rechtssatz RS0117924
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117924
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Der Zweck des AusbVorbG , bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 158/03v
Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 158/03v
- 9 Ob 64/04h
Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 64/04h
Vgl auch
- 1 Ob 142/14k
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
Auch
- 4 Ob 177/18k
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
Vgl; Beisatz: Zwar ist die Tätigkeit eines Ernährungsberaters nach § 119 GewO in § 1 Abs 1 AusbVorbG nicht angeführt. Das schließt jedoch nicht aus, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden könnten, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen wäre, und die daher für die Kunden auch wertlos sein könnten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117924
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2019
Dokumentnummer
JJR_20030819_OGH0002_0040OB00158_03V0000_002