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Rechtssatz RS0117924

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117924

Entscheidungsdatum

23.10.2018

Rechtssatz

Der Zweck des AusbVorbG , bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 158/03v
    Entscheidungstext OGH 19.08.2003 4 Ob 158/03v
  • 9 Ob 64/04h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 Ob 64/04h
    Vgl auch
  • 1 Ob 142/14k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 142/14k
    Auch
  • 4 Ob 177/18k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 177/18k
    Vgl; Beisatz: Zwar ist die Tätigkeit eines Ernährungsberaters nach § 119 GewO in § 1 Abs 1 AusbVorbG nicht angeführt. Das schließt jedoch nicht aus, dass Kursanbieter ihren Kunden gegenüber haftbar gemacht werden könnten, falls ihre Ausbildungen entgegen erweckten Erwartungen nicht auf die Ausübung einer Tätigkeit abzielen, die (bloß) als freies Gewerbe anzusehen wäre, und die daher für die Kunden auch wertlos sein könnten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117924

Im RIS seit

18.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Dokumentnummer

JJR_20030819_OGH0002_0040OB00158_03V0000_002