Rechtssatz RS0129814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129814
Entscheidungsdatum
25.08.2026
Rechtssatz
Wenn in § 24 Abs 1 Z 2 KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.Wenn in Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG ohne Unterschied für beide Gruppen von Eltern angeordnet wird, dass „in diesem Zeitraum“ keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden dürfen, ist dies so zu verstehen, dass der für den jeweiligen Elternteil in Betracht kommende sechsmonatige Zeitraum entweder ab Geburt oder ab Beginn des Beschäftigungsverbots als Beobachtungszeitraum auch für den Nichtbezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 103/14s
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 10 ObS 103/14s
- 10 ObS 153/15w
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 153/15w
Auch; Beisatz: Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich ‑ anders als beim Weiterbildungsgeld ‑ um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG. (T1); Veröff: SZ 2016/12
- 10 ObS 101/16z
Entscheidungstext OGH 11.10.2016 10 ObS 101/16z
Vgl auch; Beis wie T1
- 10 ObS 89/17m
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 89/17m
Auch; Beisatz: Bei einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts nach § 25 Abs 1 AMSG sowie einer weiteren Beihilfe in Form von pauschalierten Kursnebenkosten handelt es sich um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iSd § 24 Abs 1 Z 2 2. Halbsatz KBGG. (T2)
- 10 ObS 99/20m
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 99/20m
Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 107/20p
Entscheidungstext OGH 13.10.2020 10 ObS 107/20p
Vgl; Beisatz: Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist anspruchsschädlich. (T3)
- 10 ObS 16/21g
Entscheidungstext OGH 30.03.2021 10 ObS 16/21g
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld gemäß § 26a AlVG ist keine (anspruchsschädliche) Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG. (T4)
Anm: Veröff: SZ 2021/37
- 10 ObS 87/21y
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 87/21y
Beis wie T3
- 10 Obs 51/26m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.08.2026 10 Obs 51/26m
Beisatz wie T3
Beisatz: Hier: Familienzeitbonus. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129814
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2026
Dokumentnummer
JJR_20141021_OGH0002_010OBS00103_14S0000_001