[5] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1. Gemäß § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG idF BGBl I 2023/115 hat ein Vater für sein Kind Anspruch auf Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken. 1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG in der Fassung BGBl I 2023/115 hat ein Vater für sein Kind Anspruch auf Familienzeitbonus, sofern er in den letzten 182 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 14 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.
[7] 2.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mit ausführlicher Begründung zur gleichlautenden Bestimmung des § 24 Abs 1 Z 2 KBGG aus, dass die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch dann verwirklicht ist, wenn diese Leistung nicht mehr als 14 Kalendertage lang in Anspruch genommen wird (10 ObS 107/20p Rz 25). Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist somit anspruchsschädlich (RS0129814 [T3] = RS0128183 [T8]). 2.1. Der Oberste Gerichtshof sprach bereits mit ausführlicher Begründung zur gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG aus, dass die negative Anspruchsvoraussetzung des Nichtbezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch dann verwirklicht ist, wenn diese Leistung nicht mehr als 14 Kalendertage lang in Anspruch genommen wird (10 ObS 107/20p Rz 25). Auch der kurzzeitige Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ist somit anspruchsschädlich (RS0129814 [T3] = RS0128183 [T8]).
[8] 2.2. Der Fachsenat hat weiters bereits klargestellt, dass die zu § 24 KBGG ergangene Rechtsprechung auch zur Auslegung von § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG herangezogen werden kann (10 ObS 87/21y Rz 14). Demnach steht es dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, wenn der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch nur für weniger als 14 Tage während des Beobachtungszeitraums erfolgte (10 ObS 87/21y Rz 15). 2.2. Der Fachsenat hat weiters bereits klargestellt, dass die zu Paragraph 24, KBGG ergangene Rechtsprechung auch zur Auslegung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG herangezogen werden kann (10 ObS 87/21y Rz 14). Demnach steht es dem Anspruch auf Familienzeitbonus entgegen, wenn der Bezug einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung auch nur für weniger als 14 Tage während des Beobachtungszeitraums erfolgte (10 ObS 87/21y Rz 15).
[9] 3. Soweit der Kläger meint, dass sein Anspruch auf Familienzeitbonus nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aliquot nur für einen Tag nicht bestehe (vgl RS0133955), ist dies aus der Rechtsprechung schon deshalb nicht abzuleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht an den Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag innerhalb des Bezugszeitraums mangelt, sondern die negative Anspruchsvoraussetzung des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus betrifft. 3. Soweit der Kläger meint, dass sein Anspruch auf Familienzeitbonus nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs aliquot nur für einen Tag nicht bestehe vergleiche RS0133955), ist dies aus der Rechtsprechung schon deshalb nicht abzuleiten, weil es im vorliegenden Fall nicht an den Anspruchsvoraussetzungen an einem Tag innerhalb des Bezugszeitraums mangelt, sondern die negative Anspruchsvoraussetzung des Bezugs einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung den gesamten Anspruch auf Familienzeitbonus betrifft.
[10] 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 4. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).