Rechtssatz RS0129815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129815
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Rechtssatz
Bestand vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die die Rehabilitation in Anstaltspflege notwendig machte, noch keine Minderung der Erwerbsfähigkeit und damit auch kein Bezug von Versehrtenrente, ruht der Anspruch auf Versehrtenrente für die Dauer der Anstaltspflege; dies gilt auch dann, wenn die Anstaltspflege nicht unmittelbar an den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit anschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129815
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2015
Dokumentnummer
JJR_20140930_OGH0002_010OBS00092_14Y0000_001