Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129871×

Rechtssatz RS0129871

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129871

Geschäftszahl

6Ob157/14b

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Rechtssatz

Das Bankgeheimnis kann der Klagsführung des klagenden Kreditinstituts gegen ihre vormaligen Aktionäre und Organwalter aus Schadenersatz nicht entgegenstehen. Die Durchbrechung des Bankgeheimnisses geht aber nicht soweit, dass das klagende Kreditinstitut alle prozessrelevanten Umstände, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, der Öffentlichkeit offenbaren dürfte. Schon um der Klägerin die Verfolgung ihrer Ansprüche und gleichzeitig die Einhaltung des Bankgeheimnisses zu ermöglichen, ist es notwendig, die Öffentlichkeit von den Verhandlungen (teilweise) auszuschließen. Der unbedingte Ausschluss der Öffentlichkeit in dem hier begehrten Ausmaß geht auch nicht über den erforderlichen Umfang iSd Artikel 6, Absatz eins, letzter Satz EMRK hinaus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 157/14b
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 157/14b
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und Rechtsprechung. (T1); Veröff: SZ 2014/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129871

Im RIS seit

04.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2016

Dokumentnummer

JJR_20141119_OGH0002_0060OB00157_14B0000_001