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Rechtssatz RS0129899×

Rechtssatz RS0129899

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

AUSL EGMR, OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Undefined

Rechtssatznummer

RS0129899

Geschäftszahl

Bsw40094/05; Bsw39630/09; Bsw42606/05; Bsw74010/11; 14Os56/16s (14Os57/16p); Bsw35810/09; Bsw28761/11; Bsw51284/09; Bsw66773/13; Bsw23380/09; Bsw44898/10; Bsw68066/12; Bsw47274/15; Bsw33234/12; Bsw74768/10

Entscheidungsdatum

18.06.2019

Rechtssatz

Wenn eine Person in vertretbarer Weise behauptet, von der Polizei oder anderen staatlichen Organen misshandelt worden zu sein, verlangt Artikel 3, MRK die Durchführung einer effektiven amtlichen Untersuchung.

Entscheidungstexte

  • Bsw 40094/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 02.10.2012 Bsw 40094/05
    Bemerkung: Virabyan gg. Armenien (T1); Veröff: NL 2012,318
  • Bsw 39630/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2012 Bsw 39630/09
    Vgl auch; Beisatz: Eine behördliche Untersuchung der Verwürfe einer gegen Art 3 MRK verstoßenden Behandlung muss erfolgen, wenn die Beschreibung der Ereignisse und das verfügbare Material ausreichend, um zumindest einen begründeten Verdacht zu erregen, dass die genannten Beschwerden den staatlichen Behörden zuzurechnen sind. (Bem: El-Masri gg. Mazedonien) (T2)
    Beisatz: Hier: Zurechenbarkeit der Verschleppung eines des Terrorismus verdächtigen deutschen Staatsangehörigen in Mazedonien und anschließende Misshandlung in einem CIA-Gefängnis in Afghanistan. (T3)
    Veröff: NL 2012,405
  • Bsw 42606/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.07.2013 Bsw 42606/05
    Auch; Beisatz: Im Fall der Anklageerhebung gegen einen staatlichen Vollzugsbeamten wegen Verbrechen in Verletzung von Art 3 MRK darf das anschließende Strafverfahren nicht verjähren und Amnestie oder Straferlass sollten nicht zulässig sein. Außerdem ist es von immenser Wichtigkeit, dass wegen Folter oder Misshandlung angeklagte Staatsbeamte während der strafrechtlichen Untersuchung bzw. der Strafverhandlung vom Dienst freigestellt und im Fall eines Schuldspruchs aus dem Dienst entlassen werden. (Izci gg. die Türkei) (T4)
    Veröff: NL 2013,278
  • Bsw 74010/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.09.2013 Bsw 74010/11
    Auch; Veröff: NL 2013,329
  • 14 Os 56/16s
    Entscheidungstext OGH 14.09.2016 14 Os 56/16s
    Vgl
  • Bsw 35810/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.01.2014 Bsw 35810/09
    Vgl auch; Beisatz: Die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen entstehen, sobald eine Sache den Behörden gemeldet wurde. (O’Keeffe gg. Irland) (T5)
    Veröff: NL 2014,24
  • Bsw 28761/11
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.07.2014 Bsw 28761/11
    Auch; Beisatz: Dass die Untersuchung Fragen der nationalen Sicherheit umfassen kann, bedeutet nicht, dass ein Berufen auf Vertraulichkeit oder Geheimhaltung den Ermittlungsbehörden ein völliges Ermessen bei der Verweigerung der Offenlegung von Material gegenüber dem Opfer oder der Öffentlichkeit einräumt. Auch wenn ein starkes öffentliches Interesse besteht, die Vertraulichkeit von Informationsquellen oder Material zu bewahren ist es wesentlich, dass den Parteien im Verfahren so viel Information wie möglich im Hinblick auf Behauptungen und Beweise offengelegt werden muss, ohne der nationalen Sicherheit zu schaden. (Al Nashiri gg. Polen) (T6)
    Beisatz: Wo es bei der Untersuchung zudem um Behauptungen von schweren Menschenrechtsverletzungen geht, kommt das Recht auf Wahrheit im Hinblick auf die relevanten Umstände des Falles nicht nur dem Opfer des Verbrechens und dessen Familie zu, sondern auch anderen Opfern ähnlicher Verletzungen und der allgemeinen Öffentlichkeit, die das Recht haben zu erfahren, was passiert ist. (Al Nashiri gg. Polen) (T7)
    Veröff: NL 2014,288
  • Bsw 51284/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.09.2014 Bsw 51284/09
    Auch; Veröff: NL 2014,472
  • Bsw 66773/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 20.11.2014 Bsw 66773/13
    Vgl auch; Veröff: NL 2014,490
  • Bsw 23380/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2015 Bsw 23380/09
    Auch; Beisatz: Auch wenn in einer bestimmten Situation Hindernisse oder Schwierigkeiten bestehen können, die den Fortschritt der Ermittlungen behindern, kann eine prompte Reaktion der Behörden in Form der Untersuchung von Misshandlungsvorwürfen im Allgemeinen als wesentlich für die Bewahrung des öffentlichen Vertrauens in den Rechtsstaat und zur Vermeidung jedes Anscheins einer Beteiligung an oder des Tolerierens von rechtswidrigen Handlungen angesehen werden. (Bouyid gg. Belgien [Große Kammer]) (T8)
    Veröff: NL 2015,403
  • Bsw 44898/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2016 Bsw 44898/10
    Vgl auch; Beisatz: Die Zahlung einer Entschädigung in Folge einer einseitigen Erklärung der belangten Regierung kann diese nicht von ihrer Verpflichtung befreien, eine Untersuchung durchzuführen. (Jeronovics gg. Lettland [GK]). (T9)
    Veröff: 2016,323
  • Bsw 68066/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2016 Bsw 68066/12
    Beisatz: Dies Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Behauptungen ist davon unabhängig, ob die behauptete Misshandlung letztendlich vor dem EGMR festgestellt wurde, weil im Fall einer Misshandlung einer angehaltenen Person durch jene, die ihr die Freiheit entziehen, der Beweis der Misshandlung oft gerade durch das Fehlen einer angemessenen Untersuchung unmöglich gemacht wird. (Adam gg. die Slowakei). (T10)
    Veröff: 2016,334
  • Bsw 47274/15
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.11.2017 Bsw 47274/15
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff „vertretbare Behauptung“ kann nicht mit der Feststellung einer Verletzung von Art 3 MRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt gleichgesetzt werden. Eine „vertretbare Behauptung“ erfordert lediglich einen begründeten Verdacht, dass der Bf von der Polizei oder einer anderen nationalen Behörde misshandelt wurde. (Hentschel und Stark gg Deutschland). (T11)
    Beisatz: Die Behörden müssen alle ihnen verfügbaren angemessenen Maßnahmen setzen, um Beweise über die fraglichen Ereignisse sicherzustellen. Die Schlussfolgerungen der Ermittlung müssen auf einer sorgfältigen, objektiven und unparteiischen Prüfung aller relevanten Elemente beruhen. Die Nichtbeachtung offensichtlicher Ermittlungsschritte untergräbt entscheidend die Eignung der Ermittlung, die Umstände des Falles und die Identität der Verantwortlichen festzustellen. Die Art und der Grad der Überprüfung, die die Mindestschwelle der Wirksamkeit der Untersuchung erfüllen, hängen jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab und müssen auf Basis aller relevanten Fakten und im Hinblick auf die praktischen Gegebenheiten der Ermittlungsarbeit beurteilt werden. (T12), Veröff: NL 2017,528
  • Bsw 33234/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 31.05.2018 Bsw 33234/12
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: NL 2018,215
  • Bsw 74768/10
    Entscheidungstext AUSL 18.06.2019 Bsw 74768/10
    vgl; Beisatz wie T11
    Beisatz: Diese Verpflichtung besteht auch bei einer vertretbaren Behauptung einer von Polizisten geduldeten Misshandlung durch Privatpersonen. (Chernega u.a. gg die Ukraine) (T13)
    Anm: Veröff: NL 2019,221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129899

Im RIS seit

09.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20121002_AUSL002_000BSW40094_0500000_002