Rechtssatz RS0129912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129912
Entscheidungsdatum
28.03.2018
Rechtssatz
Streitigkeiten über einen Anspruch nach § 97 ABGB sind auch dann als nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis anzusehen, wenn das Leistungsbegehren auf Geld lautet. Ein Versäumungsurteil ist daher nicht zulässig.Streitigkeiten über einen Anspruch nach Paragraph 97, ABGB sind auch dann als nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis anzusehen, wenn das Leistungsbegehren auf Geld lautet. Ein Versäumungsurteil ist daher nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 198/14t
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 198/14t
- 8 Ob 77/15d
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 77/15d
Auch; Beisatz: Bei einer Klage nach § 97 ABGB bzw einem Sicherungsantrag nach § 382h EO handelt es sich um eine (nicht rein vermögensrechtliche) familienrechtliche Streitigkeit; gleichgültig, ob das Begehren auf Unterlassung oder auf Leistung lautet. (T1)
- 6 Ob 40/18b
Entscheidungstext OGH 28.03.2018 6 Ob 40/18b
Vgl; Beisatz: Es bedarf keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129912
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018
Dokumentnummer
JJR_20141216_OGH0002_0040OB00198_14T0000_001