Rechtssatz RS0129960
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129960
Geschäftszahl
12Os147/14f; 15Os20/19d
Entscheidungsdatum
29.05.2019
Rechtssatz
Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 StGB subsumiert werden.Das Überlassen von Suchtgift und einer Wohnung zum ungestörten Konsum können als Fall der straflosen Mitwirkung an eigenverantwortlicher Selbstgefährdung nicht dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach Paragraph 80, StGB subsumiert werden.
Entscheidungstexte
- 12 Os 147/14f
Entscheidungstext OGH 05.03.2015 12 Os 147/14f
- 15 Os 20/19d
Entscheidungstext OGH 29.05.2019 15 Os 20/19d
Vgl; Beisatz: Der geltende Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit findet aber dort seine Grenzen, wo die Selbstgefährdung des anderen erkennbar auf einem gravierenden Beurteilungsmangel seitens des Konsumenten (zB Schock, Panik, Irrtum, Täuschung, jugendliche Unreife, Berauschung) beruht oder der an der Selbstgefährdung Mitwirkende das dem anderen drohende Risiko etwa kraft seines Alters, seiner Erfahrung oder seines überlegenen Wissens besser erfasst. Demnach kann etwa bei mangelndem Wissen des Konsumenten um die Gefährlichkeit des Suchtmittels, bei Vorliegen eines akuten Suchtgiftrausches oder willensbeeinträchtigender Entzugserscheinungen das Überlassen einer tödlichen Suchtgiftdosis als sorgfaltswidriges Verhalten Strafbarkeit nach § 80 StGB begründen. (T1)
Beisatz: Hier: Aufbereiten von Suchtgift. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129960
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Dokumentnummer
JJR_20150305_OGH0002_0120OS00147_14F0000_001