Rechtssatz RS0129961
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129961
Entscheidungsdatum
05.03.2015
Rechtssatz
Das Überlassen einer Wohnung zum Konsum von Suchtgift ist keine dem Täter objektiv zurechenbare Beitragshandlung zur Innehabung des Suchtgifts durch den Konsumenten, weil sich durch die Überlassung an der rechtlichen Qualität des Suchtgiftbesitzers nichts ändert und das Risiko fortdauernder Innehabung jedenfalls nicht wesentlich erhöht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129961
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20150305_OGH0002_0120OS00147_14F0000_002