Rechtssatz RS0129962
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129962
Entscheidungsdatum
05.03.2015
Rechtssatz
In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandenseins weiterer Mitglieder des betroffenen Gerichts „der Richter (…) dem die Sache übertragen wird“ (nur) deshalb nicht bezeichnet werden kann, weil die maßgebliche Geschäftsverteilung hinter den gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Vertretern zurückbleibt. Insoweit kommt mit Blick auf Art 83 Abs 2 B-VG und dem Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht durch das übergeordnete Gericht nicht in Betracht. Vielmehr tritt an die Stelle der Bezeichnungspflicht des § 45 Abs 2 dritter Satz StPO (durch den auf Ausschließung Erkennenden) eine entsprechende Beschlussfassung durch den Personalsenat.In Ausgeschlossenheitsfällen kommt eine Kompetenz des übergeordneten Gerichts zur Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht nur dann in Betracht, wenn die Wahrnehmung der Bezeichnungspflicht im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO (allein) an der Ausgeschlossenheit der Richter des betroffenen Gerichts scheitert. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, dass trotz Vorhandenseins weiterer Mitglieder des betroffenen Gerichts „der Richter (…) dem die Sache übertragen wird“ (nur) deshalb nicht bezeichnet werden kann, weil die maßgebliche Geschäftsverteilung hinter den gesetzlichen Vorgaben zur Bestellung einer ausreichenden Zahl von Vertretern zurückbleibt. Insoweit kommt mit Blick auf Artikel 83, Absatz 2, B-VG und dem Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen eine Zuständigkeitsübertragung an ein anderes Gericht durch das übergeordnete Gericht nicht in Betracht. Vielmehr tritt an die Stelle der Bezeichnungspflicht des Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO (durch den auf Ausschließung Erkennenden) eine entsprechende Beschlussfassung durch den Personalsenat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129962
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2015
Dokumentnummer
JJR_20150305_OGH0002_0120NS00073_14B0000_001