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Rechtssatz RS0129970×

Rechtssatz RS0129970

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129970

Entscheidungsdatum

24.11.2021

Norm

AUVG 2006 Art9

Rechtssatz

Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. Fristgerecht ist der Antrag des Versicherers aber nur dann, wenn er so rechtzeitig gestellt wird, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer innerhalb von vier Jahren ab dem Unfallstag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrads.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 195/14y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 195/14y
  • 7 Ob 47/16m
    Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
    Auch; Beisatz: Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer (oder Versicherten) innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T1)
  • 7 Ob 94/19b
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 94/19b
    nur: Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. (T2)
    Beis wie T1
  • 7 Ob 168/21p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 168/21p
    nur: Ein Antrag auf Vornahme der Neubemessung muss vom Versicherer jedenfalls so rechtzeitig gestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129970

Im RIS seit

13.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2022

Dokumentnummer

JJR_20141126_OGH0002_0070OB00195_14Y0000_001