Rechtssatz RS0129970
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129970
Entscheidungsdatum
24.11.2021
Rechtssatz
Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. Fristgerecht ist der Antrag des Versicherers aber nur dann, wenn er so rechtzeitig gestellt wird, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer innerhalb von vier Jahren ab dem Unfallstag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrads.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 195/14y
Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 195/14y
- 7 Ob 47/16m
Entscheidungstext OGH 06.04.2016 7 Ob 47/16m
Auch; Beisatz: Wird die Antragstellung auf Neubemessung vom Versicherer (oder Versicherten) innerhalb von vier Jahren ab dem Unfalltag versäumt oder erfolgt sie nicht fristgerecht, bleibt es bei der bisherigen Bemessung des Invaliditätsgrades. (T1)
- 7 Ob 94/19b
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 7 Ob 94/19b
nur: Ein allenfalls von der Erstbemessung abweichender Invaliditätsgrad ist nur dann neu zu bemessen und zu berücksichtigen, wenn dies bis zu vier Jahren ab dem Unfallstag vom Versicherten oder vom Versicherer begehrt (beantragt) wird. (T2)
Beis wie T1
- 7 Ob 168/21p
Entscheidungstext OGH 24.11.2021 7 Ob 168/21p
nur: Ein Antrag auf Vornahme der Neubemessung muss vom Versicherer jedenfalls so rechtzeitig gestellt werden, dass die ärztliche Untersuchung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge noch vor Ablauf der Frist möglich ist. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129970
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20141126_OGH0002_0070OB00195_14Y0000_001