Rechtssatz RS0129982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129982
Entscheidungsdatum
03.03.2015
Rechtssatz
Der Schutzzweck der §§ 44‑47 LFG (in der von Ende 2008 bis April 2010 geltenden Fassung) über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule sowie die Untersagung des Ausbildungsbetriebs erstreckte sich zwar auf die (Sicherheits‑)Interessen der Allgemeinheit und damit insoweit auch auf die Sicherheitsinteressen der Flugschüler, nicht aber auf deren Vermögensinteressen im Fall der Insolvenz der Zivilluftfahrerschule.Der Schutzzweck der Paragraphen 44 ‑, 47, LFG (in der von Ende 2008 bis April 2010 geltenden Fassung) über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung einer Zivilluftfahrerschule sowie die Untersagung des Ausbildungsbetriebs erstreckte sich zwar auf die (Sicherheits‑)Interessen der Allgemeinheit und damit insoweit auch auf die Sicherheitsinteressen der Flugschüler, nicht aber auf deren Vermögensinteressen im Fall der Insolvenz der Zivilluftfahrerschule.
Schlagworte
Austro Control, JAR-FCL, Registrierungsverfahren, Rechtswidrigkeitszusammenhang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129982
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20150122_OGH0002_0010OB00171_14Z0000_001