Rechtssatz RS0129992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129992
Entscheidungsdatum
25.01.2023
Rechtssatz
Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß § 31 Abs 7 ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des § 31 Abs 7 ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd § 5 Abs 1 Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.Der Gesetzgeber verfolgte mit der Schaffung des Sonderkündigungsrechts gemäß Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG für den dort geregelten Fall der aufnehmenden Übernahme eines Betriebs oder Betriebsteils den Zweck, dem Erwerber die Möglichkeit zu geben, Pensionszusagen des Veräußerers nicht übernehmen zu müssen. Im Anwendungsbereich des Paragraph 31, Absatz 7, ArbVG ist der Erwerber daher berechtigt, durch rechtzeitigen Vorbehalt iSd Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 AVRAG (analog) auch eine solche betriebliche Pensionszusage abzulehnen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 80/14a
Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 ObA 80/14a
Beisatz: Die (gewöhnliche) Nachwirkung der gekündigten Betriebspensions-Betriebsvereinbarung ermöglicht dem Arbeitnehmer im Fall der Ablehnung der Übernahme durch den Erwerber die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 3 Abs 4 AVRAG. (T1); Veröff: SZ 2015/12
- 8 ObA 62/22h
Entscheidungstext OGH 25.01.2023 8 ObA 62/22h
Vgl; Beisatz: Hier: Keine Fortwirkung der Betriebsvereinbarung mit dem Veräußerer über eine Pensionskassenzusage, weil auch bei der Erwerberin eine Betriebsvereinbarung iSd § 97 Z 18 ff ArbVG gilt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0129992
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2023
Dokumentnummer
JJR_20150225_OGH0002_009OBA00080_14A0000_001