Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0129995×

Rechtssatz RS0129995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129995

Geschäftszahl

7Ob199/14m

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Norm

CIM Art17 §1
CIM Art44 §1

Rechtssatz

Der Begriff der Ablieferung in Artikel 17, CIM deckt sich mit den gleichlautenden Begriffen in Artikel 13, CMR und Paragraph 421, HGB. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit über das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt. Sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen. Die Ablieferung ist damit mehr als ein tatsächlicher Vorgang. Sie enthält zum einen ein konsensuales Element, zum anderen das Zurverfügungstellen in einer dem Vertrag entsprechenden Weise. Die bloße Besichtigung stellt keine Annahme dar. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von einer Annahme gesprochen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 199/14m
    Entscheidungstext OGH 26.11.2014 7 Ob 199/14m
    Veröff: SZ 2014/120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129995

Im RIS seit

04.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016

Dokumentnummer

JJR_20141126_OGH0002_0070OB00199_14M0000_001