Rechtssatz RS0129995
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129995
Entscheidungsdatum
26.11.2014
Norm
CIM Art17 §1
CIM Art44 §1
Rechtssatz
Der Begriff der Ablieferung in Art 17 CIM deckt sich mit den gleichlautenden Begriffen in Art 13 CMR und § 421 HGB. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit über das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt. Sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen. Die Ablieferung ist damit mehr als ein tatsächlicher Vorgang. Sie enthält zum einen ein konsensuales Element, zum anderen das Zurverfügungstellen in einer dem Vertrag entsprechenden Weise. Die bloße Besichtigung stellt keine Annahme dar. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von einer Annahme gesprochen werden kann.Der Begriff der Ablieferung in Artikel 17, CIM deckt sich mit den gleichlautenden Begriffen in Artikel 13, CMR und Paragraph 421, HGB. Der Ablieferungsvorgang ist abgeschlossen, wenn ein Verhältnis hergestellt wird, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit über das Gut einräumt. Wie die Übernahme ist auch die Ablieferung ein zweiseitiger Akt. Sie bedarf der Mitwirkung des Empfängers. Die Ablieferung kann nur mit Wissen und Willen des Empfängers erfolgen. Die Ablieferung ist damit mehr als ein tatsächlicher Vorgang. Sie enthält zum einen ein konsensuales Element, zum anderen das Zurverfügungstellen in einer dem Vertrag entsprechenden Weise. Die bloße Besichtigung stellt keine Annahme dar. Es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an, ob von einer Annahme gesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129995
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016
Dokumentnummer
JJR_20141126_OGH0002_0070OB00199_14M0000_001