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Rechtssatz RS0130009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130009

Geschäftszahl

3Ob188/14i

Entscheidungsdatum

18.02.2015

Rechtssatz

Artikel 87, Absatz 3, Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ‑ auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ‑ allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ‑ ex nunc ‑ betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 188/14i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2015 3 Ob 188/14i
    Veröff: SZ 2015/8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130009

Im RIS seit

05.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20150218_OGH0002_0030OB00188_14I0000_001