Rechtssatz RS0130009
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130009
Entscheidungsdatum
18.02.2015
Rechtssatz
Art 87 Abs 3 Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ‑ auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ‑ allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ‑ ex nunc ‑ betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.Artikel 87, Absatz 3, Satz 2 B-VG ist so zu verstehen, dass es im Fall einer Arbeitsüberlastung ‑ auch ohne Antrag eines betroffenen Richters ‑ allein dem Personalsenat obliegt, ausnahmsweise aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit und der höheren Gewährleistung der Erledigung von Verfahren in angemessener Frist eine Abnahmeregelung zu treffen, die zwar nur für die Zukunft wirkt, aber auch schon angefallene Rechtssachen ‑ ex nunc ‑ betreffen kann. Dabei muss gewährleistet sein, dass durch die Auswahl eines bestimmten Entscheidungsorgans nicht Einfluss auf die Sache genommen wird. In diesem Sonderfall kommt es nicht zu einem „automatischen“ Eingreifen der Vertretungsregelung nach der „Vertreterkette“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130009
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2017
Dokumentnummer
JJR_20150218_OGH0002_0030OB00188_14I0000_001